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Vertiefungskurs Steuerrecht (C) Seminar Spezialfragen des Steuerrechts Prof. Claus Staringer/Nadine Oberbauer Svetlana Wakounig, Stephanie Zolles, Cle...
Author: Jesko Schmid
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Vertiefungskurs Steuerrecht (C) Seminar Spezialfragen des Steuerrechts Prof. Claus Staringer/Nadine Oberbauer Svetlana Wakounig, Stephanie Zolles, Clemens Amtmann, Andreas Langer, Florian Navisotschnigg WS 16/17 | LV 0366 Hinweise: a) Da eine positive Absolvierung des Seminars nur durch die Bearbeitung einer Case Study möglich ist, setzt die Teilnahme an der Lehrveranstaltung eine vorherige persönliche Anmeldung am Institut voraus. Die Anmeldung im LPIS allein ist daher nicht ausreichend! Jeder Seminarteilnehmer / jede Seminarteilnehmerin hat sich in der Anmeldewoche verpflichtend für die Bearbeitung einer Case Study zu melden. Die Vergabe der Case Studies erfolgt im Anmeldezeitraum 10.10.-12.10.2016 persönlich am Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht (D3, 2. Stock) nach dem Prinzip „first come – first served“. Wer sich in dieser Anmeldewoche persönlich am Institut meldet, hat seinen Lehrveranstaltungsplatz garantiert. Vergeben werden zunächst nur die ersten fünf Case Studies jeder Einheit. Erst wenn in allen drei Seminaren diese ersten fünf Case Studies jeder Einheit vergeben sind, werden die (rot markierten) sechsten Case Studies und im Anschluss die siebenten Case Studies der einzelnen Einheiten vergeben. Es ist daher möglich, dass Sie Ihre Präsentation nicht in dem von Ihnen im LPIS gewählten Seminar absolvieren können.

b) Am Freitag, 14. Oktober findet von 09.30 – 10.30 Uhr, TC.0.10 Audimax eine Vorbesprechung für alle Teilnehmer/innen statt, deren Besuch unbedingt erforderlich ist!

c) Gute

Kenntnisse

des

Steuerrechts

und

Vorbereitung

auf

die

jeweiligen

Seminarthemen und die Fallbeispiele werden bei allen Seminarteilnehmer/inne/n vorausgesetzt! Ziel der Lehrveranstaltung ist nicht die Stoffvermittlung, sondern eine kritische Auseinandersetzung mit Spezialthemen anhand praktischer

Fälle

und

die

Übung

der

juristischen

Subsumtions-

und

Argumentationstechnik im Steuerrecht.

d) Die Leistungsfeststellung erfolgt im Rahmen der Lehrveranstaltung „Vertiefungskurs Steuerrecht“ durch die Vergabe von insgesamt maximal 100 Punkten wie folgt: 1. Die Case Study-Präsentation, für die maximal 18 Punkte vergeben werden. 2. Die an die Präsentation anschließende Diskussion, für die maximal 18 Punkte vergeben werden. Bei der Präsentation der Case Study und der anschließenden Diskussion zeigen die Studierenden, dass sie die für ihre Case Study-Präsentation relevanten Rechtsfragen durchdrungen haben, den Stand von Literatur und Rechtsprechung dazu beherrschen und in der Lage sind, rechtlich zu argumentieren

und die Argumente für unterschiedliche Auffassungen gegenüberzustellen und abzuwägen. 3. Für die Mitarbeit werden maximal 12 Punkte vergeben. In jeder Einheit können maximal 2 Punkte erreicht werden. Dafür werden Ihnen während der Lehrveranstaltung mit Hilfe der Clicker-Funktion auf Learn@WU Fragen zu den behandelten Case Studies der jeweiligen Einheit gestellt. Zur Beantwortung der Fragen benötigen Sie ein internet-fähiges Endgerät mit Webbrowser (z.B. Smartphone, Tablet, Laptop, etc.). 4. Klausur. Bei der zweistündigen Klausur am Ende der Lehrveranstaltung sind maximal 52 Punkte zu erreichen, wobei zumindest 24 Punkte davon sich auf die Analyse von Rechtsfragen beziehen, die in den Lehrveranstaltungseinheiten des jeweiligen Vertiefungskurses im Rahmen der Case Studies besprochen worden sind. Bei der Klausur sind ausschließlich Fallbeispiele zu lösen. Die zweistündige Klausur bietet den Studierenden Gelegenheit, ihre durch das Lehrbuchstudium erworbenen Steuerrechtskenntnisse bei der Lösung konkreter Praxisfälle anzuwenden und dadurch zu zeigen, dass sie die juristische Subsumtionstechnik beherrschen. Es gibt pro Semester für die Klausur einen Haupttermin: Mittwoch, 25. Jänner 2017, 11.00 – 14.00, TC.0.10 Audimax und einen Klausur Nachtermin, der per E-Mail bekannt gegeben wird. Achtung: Wird die Lehrveranstaltung weder beim Hauptnoch beim Nachtermin positiv absolviert, ist eine Mitnahme erbrachter Teilleistungen (zB Case Study-Präsentation) im Folgesemester nicht möglich. e) Case Study: Die Präsentation der Case Study durch die beiden Referent/inn/en darf die Dauer von insgesamt 10 Minuten nicht übersteigen. Die Dispositionen (Gliederung inkl. vorläufigem Literaturverzeichnis sowie Entwürfe der Power-PointFolien, mit denen die Präsentation unterstützt werden soll (maximal drei Folien pro zehnminütiger Präsentation; Mindestschriftgröße 24 Punkt, nur wenige Stichworte; die verpflichtend

zu

verwendende

Formatvorlage

des

Instituts

ist

unter

www.wu.ac.at/taxlaw sowie auf Learn@WU verfügbar) sind bei sonstiger Streichung von der Teilnehmerliste bis spätestens Montag, den 31. Oktober 2016 bis 12.00 am Institut zu Handen von Frau Melanie Konrad abzugeben oder per E-mail an [email protected] zu schicken. Die Dispositionen werden jedenfalls jeweils in der Pause

des

der

Case

Study

vorangehenden

Seminartermins

mit

den

Lehrveranstaltungsleiter/inne/n besprochen, die Dispositionen zu den Case Studies 1 – 5 (7) werden am 7. November 2016, 10.00 Uhr im Seminarraum des Instituts besprochen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die betreuende Assistentin / der

betreuende

Assistent

bereits

vorab

einen

individuellen

Termin

zwecks

Dispositionsbesprechung vereinbart. Bei den Dispositionsbesprechungen sind ein vollständiges Verzeichnis der verwerteten Judikatur und Literatur abzugeben sowie die Folienentwürfe mitzubringen. f)

Zusätzlich muss die finale Version der Power-Point-Folien spätestens 48 Stunden vor der jeweiligen Seminareinheit auf Learn@WU hochgeladen werden. Die Präsentation wird dann über den Institutslaptop und Beamer in der Lehrveranstaltung zur Verfügung gestellt. Es besteht NICHT die Möglichkeit die Präsentation am eigenen Laptop oder über einen USB-Stick in die Seminareinheit mitzubringen!

g) Sollten bereits alle Case Studies vergeben sein, wird eine „Nachrückliste“ angelegt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Warteliste für den Seminarplatz, sondern lediglich für die Case Study. Der Seminarplatz ist im Falle der rechtzeitigen Anmeldung im Rahmen der Themenvergabe am Institut garantiert. Wer auf der Warteliste steht, sollte damit rechnen, als Ersatz für eine allenfalls ausgefallene Kollegin oder einen

allenfalls

ausgefallenen

Kollegen

zu

einer

Case

Study-Präsentation

herangezogen zu werden. Im Falle eines kurzfristigeren Einspringens geben die Seminarleiter/innen entsprechende Hinweise und Hilfestellungen.

Aufgrund der großen Zahl an Case Studies ist damit zu rechnen, dass jeder Seminarteilnehmer / jede Seminarteilnehmerin eine Case Study bearbeiten kann. Sollte jedoch der Fall eintreten, dass mehr Seminarteilnehmer/innen das Seminar besuchen wollen als Case Studies zur Verfügung stehen, so bekommen jene, die keine Case Study erhalten haben, im Laufe des Semesters ein Seminararbeitsthema zugewiesen. Dies erfolgt aber nur dann, wenn keine Case Studies mehr zur Verfügung stehen. Eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Case Study-Präsentation und einer schriftlichen Arbeit besteht somit nicht. Die Themen für die schriftlichen Arbeiten werden

am

Montag,

05.

Dezember

2016 per E-Mail

zugewiesen.

Die

Dispositionsabgabe für die schriftliche Arbeit ist am Dienstag, 27. Dezember 2016 bei Ihrem zugeteilten Betreuer per E-Mail. Abgabetermin für die schriftliche Seminararbeit ist Montag, der 16. Jänner 2017. Nach dem Abgabetermin gibt es keine Möglichkeit zur Überarbeitung und Verbesserung der Seminararbeit mehr. Sollten die wissenschaftlichen Anforderungen, die an eine Seminararbeit gestellt werden (Eigenständigkeit, vollständiger Anmerkungsapparat und entsprechendes Quellenverzeichnis, wissenschaftliche Sorgfalt), in der schriftlichen Arbeit nicht erfüllt werden, wird die Arbeit mit 0 Punkten bewertet. h) Literatur (gilt für Case Study und schriftliche Arbeit): Vollständige Auswertung der österreichischen und deutschen Kommentare, Monographien und Fachzeitschriften sowie von Judikatur und Verwaltungspraxis zum jeweiligen Thema. Die Fundstellen können über die Steuerindizes (Österreich: Neuner/Zechmeister; Deutschland: Fundhefte

für

Steuerrecht)

und

über

die

Rechtsdatenbank

während

der

Institutsstunden erschlossen werden. Zur Hilfestellung bei der Erschließung der Literatur stehen die Junior Researcher des Instituts für Österreichisches und Internationales Steuerrecht zur Verfügung (Details siehe Homepage).

Zusätzlich bieten wir Schulungen zur Einführung in die Rechtsdatenbanken an, die ersten beiden Termine finden am Freitag, 14. Oktober 2016 von 11.00 – 12.00 im Seminarraum des Institutes sowie Mittwoch, 19. Oktober 2016 von 14.00 – 15.30 im Seminarraum des Instituts statt. Nach Vergabe der schriftlichen Arbeiten bieten wir am Mittwoch, 07. Dezember 2016 von 10.30 – 11.30 eine zusätzliche Schulung zur Einführung in die RDB im Seminarraum des Institutes an.

Ausführlich ist unser Ausbildungskonzept auf unserer Homepage erläutert.

i)

Für jene Studierende, die den zusätzlichen Nachtermin für die Klausur in Anspruch nehmen und aufgrund eines negativen Ergebnisses im darauffolgenden Semester den „Vertiefungskurs Steuerrecht“ nochmals besuchen, werden die Modalitäten für die Vergabe einer Case Study oder einer schriftlich zu analysierenden Entscheidung gesondert per E-Mail mitgeteilt.

j)

Folgender Notenschlüssel gilt für den „Vertiefungskurs Steuerrecht“:

87 – 100: Sehr Gut 74 – 86: Gut 62 – 73: Befriedigend 51 – 61: Genügend 0 – 50: Nicht Genügend

Achtung: Die positive Absolvierung der Lehrveranstaltung „Vertiefungskurs Steuerrecht“ setzt zusätzlich voraus, dass die Studierenden bei der Case Study-Präsentation und bei der Diskussion insgesamt 18 von 36 möglichen Punkten erreichen, bei der Klausur die Hälfte der maximal möglichen Punkte erzielt haben (also 26 von 52) und mehr als die Hälfte aller insgesamt möglichen Punkte erreicht haben (also 51 von 100). k) Rechtsquellen: Kodex Steuerrecht (60. Auflage) oder gleichwertige gebundene und unkommentierte Gesetzesausgaben.

l)

Literaturgrundlage: Lang/Rust/Schuch/Staringer, Einführung in das Steuerrecht (16. Auflage); Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, Band I (11. Auflage) und Band II (7. Auflage). Für die erste Einheit Lang, Introduction to the Law of Double Taxation Conventions2 (2013) 27-38, 70-163. Bei den Case Studies, die im Seminar diskutiert werden, handelt es sich um „Spezialfragen“ des Steuerrechts, die möglicherweise über das Lehrbuch hinausgehen.

m) Aktuelle Informationen zum Seminar finden Sie auf unserer Website unter www.wu-wien.ac.at/taxlaw.

Vorbesprechung: Freitag, 14. Oktober 2016, 09.30 – 10.30 Uhr, TC.0.10 Audimax Vorbesprechung

1. Termin: Freitag, 18. November, 12.45 – 16.00 Uhr, TC.2.01 Siemens ESt (D/R I 17-90, 316-322, 543-591) und DBA (Lang, Introduction to the Law of Double Taxation Conventions (2013)) – Schwerpunkte: beschränkte Steuerpflicht; Doppelbesteuerungsabkommen

1.

Mittelpunkt der Lebensinteressen Stevie Gonzales arbeitet in einer schweizer Käsefabrik und lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Kind in einem Haus in Österreich. Aufgrund der beträchtlichen Distanz zur schweizer Arbeitsstätte mietet er auch ein WG Zimmer in der Schweiz. An den Wochenenden besucht entweder Stevie Gonzales seine Familie in Österreich oder seine Familie kommt zu ihm in die Schweiz. Siehe: VwGH 16.12.2015, 2013/15/0117

2.

Unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich während dreijährigen USA-Aufenthalts Herr Steve J. lebt mit seiner Ehefrau und seinem neugeborenen Kind in Österreich und ist Angestellter bei der Firma CrossTechnology GmbH. Als Mitarbeiterfortbildungsmaßnahme bietet der österreichische Dienstgeber Herrn Steve J. an, für 12 Monate nach Nordamerika zu gehen und als „Program Manager“ zu arbeiten. Die Kosten für den Umzug als auch für den Rückzug sowie die Sozialversicherung für ihn und seine Familie werden von der Firma CrossTechnology übernommen. Herr Steve J. nimmt dieses Angebot an und zieht mit seiner Familie nach Nordamerika. Nach einem Jahr wird der Entsendungsvertrag um weitere 2 Jahre verlängert. Während dieser Zeit kommt auch sein zweites Kind in Nordamerika auf die Welt. In Österreich besitzen sie weiterhin ein Einfamilienhaus und besuchen 3 Mal jährlich die (Schwieger-)Eltern für jeweils eine Woche. Das Gehalt wird während des Auslandsaufenthaltes von der österreichischen Firma CrossTechnology GmbH bezahlt und Lohnsteuer in diesem Zeitraum einbehalten. Herr Steve J. ist jedoch der Ansicht, dass in Österreich die Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten wurde. Siehe: BFG 18.12.2015, RV/2100696/2014

3.

Ermittlung der Anwesenheitstage bei Anwendung der 183-Tage-Klausel gemäß Art 15 Abs 2 DBA-Deutschland Dieter ist in Deutschland ansässig. Mitte X12 begründet er ein Dienstverhältnis mit der A GmbH in Deutschland. Er erklärt sich einverstanden, eine Einarbeitungszeit in der B GmbH in Österreich befristet bis Ende X13 abzuleisten. Während dieser Einarbeitungszeit verfügt Dieter über einen Wohnsitz in Deutschland und einen Wohnsitz in Österreich, sein Lohn wird von der A GmbH ausgezahlt. Die A GmbH hat in Österreich weder eine Betriebsstätte noch eine feste Einrichtung. Das FA verneint die Anwendungsvoraussetzungen von Art 15 Abs 2 DBA Deutschland und unterwirft Dieters Einkommen der österreichischen Einkommensteuer. Siehe: BFG 20.01.2016, RV/1100480/2013

4.

Auslandstätigkeit in Tschechien - Art 15 sowie Art 5 DBA Tschechien Herr Lukas Pudofski ist Dienstnehmer der IT-Beraterfirma Österreich GmbH und wurde ab 10.X12 bis 12.X13 von seinem Dienstgeber tageweise (2x pro Woche) in Tschechien als IT-Berater direkt beim Kunden eingesetzt. Herr Lukas Pudofski bekam für diese Zeit vom Kunden den Schlüssel des Gebäudes, um dort vor Ort flexibel seine Dienstleistung erbringen zu können. Der Auslandseinsatz ist im Entsendungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und Herrn Lukas Pudofski geregelt. Für die auf die Tätigkeit in Tschechien entfallenden Vergütungen behielt der Dienstgeber keine Lohnsteuer ein und stellte dafür einen eigenen Lohnzettel aus. Das FA unterwirft die ausgezahlten Gehälter der österreichischen Besteuerung. Herr Lukas Pudofski ist jedoch der Ansicht, dass aufgrund der vorliegenden Betriebstätte (in Tschechien) Tschechien das Besteuerungsrecht hat. Siehe: BFG 14.06.2016, RV/7102935/2013

5.

Einordnung einer Tätigkeit einer Journalistin beim Rundfunk Die in Österreich ansässige Frau Arabella arbeitet als Journalistin bei einem liechtensteinischen öffentlichen Rundfunksender LRF. Frau Arabella pendelt in der Regel arbeitstäglich zwischen ihrem in Grenznähe gelegenen inländischen Wohnort und ihrem ebenfalls in Grenznähe gelegenen Arbeitsort in Liechtenstein. Sowohl Liechtenstein als auch Österreich unterwerfen die aus der Tätigkeit als Journalistin stammenden Einkünfte der Einkommensteuer. Siehe: BFG 15.01.2015, RV/1100330/2013

6.

Haftung für die Abzugsteuer gemäß § 99 Abs 1 Z 5 EStG Herr Otto, Einzelunternehmer im Baugewerbe, beschäftigt während des Jahres X1 Arbeitnehmer, die durch eine in Polen ansässige Gesellschaft, Malidaskja GmbH, gestellt wurden. Herr Otto leistet an die Malidaskja GmbH die dafür vorgesehenen Entgelte, zieht jedoch keine Steuer davon ab, weil Herr Otto der Meinung ist, dass die polnische Malidaskja GmbH sowieso eine Veranlagung für das Jahr X1 in Österreich vornimmt. Die Malidaskja GmbH unterhält keine Betriebstätte in Österreich. Das FA zieht Herrn Otto für die Haftung der Abzugsteuer iHv EUR 3.500 heran. Siehe: VwGH 27.05.2015, 2011/13/0111

7.

Einbeziehung ausländischer Pensionseinkünften bei der Berechnung des Pensionistenabsetzbetrages Herbert ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und bezog im Jahr X1 neben seinen inländischen Pensionseinkünften auch ausländische Pensionseinkünfte iHv EUR 640. Bei der Berechnung des Pensionistenabsetzbetrages gem § 33 Abs 6 EStG bezog das FA auch die Bezüge der deutschen Sozialversicherungsrente mit ein, was dazu führte, dass sich der Pensionistenabsetzbetrag für Herbert aufgrund der Einschleifregelung des § 33 Abs 6 Z 3 EStG verminderte. Begründet wurde dies seitens des FA damit, dass zwar gem DBA Deutschland dem Quellenstaat (D) das ausschließliche Besteuerungsrecht an den ausländischen Pensionseinkünften zustehe, Österreich jedoch die befreiten Einkünfte wegen des Progressionsvorbehaltes ebenfalls für die Festsetzung der Steuer in Österreich miteinbeziehen dürfe. Siehe: BFG vom 12.04.2016, RV/3100869/2015

2. Termin: Freitag, 2. Dezember 2016, 12.15 – 15.30 Uhr, TC.2.02 Ernst & Young ESt (D/R I 17-143, 203-220, 233-316) – Schwerpunkte: Einkommensermittlung

8.

Schadenersatzzahlung als Einkünfte nichtselbständiger Tätigkeit Dagobert ist Geschäftsführer der österreichischen Entenhausen-GmbH. Diese schließt im Jahr X1 mit der ungarischen Panzer-Knacker GmbH einen Werkvertrag über den Bau eines Geldspeichers. Im Zuge der Bauarbeiten wird aufgrund der Missachtung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften eine Verwaltungsstrafe über die Entenhausen-GmbH verhängt. Dagobert begleicht diese und erhält daraufhin vertragsgemäß eine Schadloszahlung von der Panzer-Knacker GmbH. Das zuständige Finanzamt unterwirft die Zahlung an Herrn Dagobert der Einkommensteuer. Siehe: VwGH 10.02.2016, 2013/15/0128.

9.

Steuerfreiheit verbilligter Mahlzeiten außerhalb des Betriebes Der Bauunternehmer Richard möchte seinen Arbeitern vergünstigte Mahlzeiten zur Verfügung stellen. Hierfür übergibt er dem jeweiligen Vorarbeiter immer Bargeld, damit dieser mit den Bauarbeitern in einer nahe gelegenen Gaststätte essen geht. Dort soll der Vorarbeiter dem Wirt jenen Betrag zahlen, der nötig ist, damit jeder Arbeiter für sein konsumiertes Essen um EUR 4,40 weniger zahlen muss. Das FA ist der Meinung diese Vorteilsgewährung für die Arbeiter falle nicht unter die Befreiung nach § 3 Abs 1 Z 17 EStG. Siehe: BFG 18.02.2016, RV 3100522/2012

10. Grenzüberschreitende Übertragung von Gesellschaftsanteilen Ein Fall der Wegzugsbesteuerung? Helena und Paris sind zu jeweils 50 % an der Troja GmbH beteiligt. Ende X1 treten beide ihre Gesellschaftsanteile an die slowakische Sparta SLK k. s. (mit einer GmbH & Co KG vergleichbar) ab. An der Sparta SLK k. s. sind wiederum Helena und Paris als Kommanditisten sowie die Mykene

GmbH als Komplementär beteiligt. Die beiden Gesellschafter der Mykene GmbH sind ebenso Helena und Paris. Für das Jahr X1 erklären Helena und Paris Einkünfte aus der Veräußerung von der Beteiligung an der Troja GmbH iHv EUR 6.500.000 und beantragten diese Steuerschuld gem § 27 Abs 6 Z 1 lit a EStG nicht festzusetzen. Das FA erließ den Einkommenssteuerbescheid, ohne die Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen zu erfassen und begründetet dies damit, dass der Veräußerungstatbestand des § 27 Abs 6 EStG nicht erfüllt worden sei, da die steuerliche Zurechnung der Beteiligungen weiterhin in Österreich verbleibe. Erst im Fall der Veräußerung der Beteiligungen durch die Sparta SLK k. s. lägen Einkünfte aus Beteiligungsveräußerung bei Helena und Paris vor. Gegen diesen Bescheid brachten Helena und Paris Beschwerde ein. Siehe: BFG 28.01.2016, RV/7102306/2010 11. Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer Herr Gustaf Glimt lukriert im Jahr X1 aus der Vermietung mehrerer Objekte Mieteinnahmen iHv EUR 90.000. In der Steuererklärung für das Jahr X1 macht Gustaf Glimt zusätzlich zu seinen mit der Vermietung der Objekte zusammenhängenden Werbungskosten iHv EUR 85.000 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in seinem Einfamilienhaus iHv EUR 500 geltend, weil das Zimmer den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit bilde. Das niedersächsische FA lies die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Siehe: BFH 16.02.2016, IX R 23/12 (Niedersächsisches FG, 24.04.2012, Az: 8 K 254/11; BFH 9. Senat, 21.11.2013, Az: IX R 23/12; BFH Großer Senat, 27.07.2015, Az: GrS 1/14) 12. Verlustabzug bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit? Herr Dr. Wollenberger bezog im Jahr X11 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von seiner Firma iHv EUR 1.500.000. Ein Teilbetrag dieser Einkünfte – EUR 500.000 – war das „Ablösekapital“ des Pensionsanspruchs an Herrn Dr. Wollenberger. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für dieses Ablösekapital unterlief jedoch ein Fehler, der im Jahr X12 korrigiert wurde. Infolge dessen musste Herr Dr. Wollenberger den zu viel erhaltenen Betrag von EUR 300.000 an die Firma zurückzahlen. Bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr X12 machte Herr Dr. Wollenberger diesen Betrag iHv EUR 300.000 als Werbungskosten geltend. Da die weiteren Einkünfte aus diesem Jahr niedriger waren, konnten die Werbungskosten mit einem Betrag von EUR 100.000 nicht wirksam werden. Herr Dr. Wollenberger beantragte bei der Einkommensteuer X13 einen Verlustvortrag. Das FA lies den Verlustabzug iHv EUR 300.000 generell nicht zu. Siehe: BFG 09.06.2016, RV/5100040/2016 13. Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen Der kürzlich geschiedene Al Bundy erzielt im Jahr X1 Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit als schlechtbezahlter Schuhverkäufer. Neben den üblichen Lebenskosten muss Al Bundy jährlich noch Unterhaltszahlungen an seine Ex-Frau und die gemeinsamen Kinder zahlen. Im Jahr X1 beantragen seine Ex-Frau und die gemeinsamen Kinder die Abänderung der Unterhaltszahlungen beim Familiengericht. Der Streit endet mit einem Vergleich. Die hierfür anfallenden Rechtsanwaltskosten möchte Al Bundy als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Siehe: BFH 18.02.2016, VI R 56/13 14. Lohnsteuerberechnung bei steuerbefreiten pauschalen Reiseausfwandsentschädigungen Der Fußballverein FC Messino beschäftigt neben unbeschränkt steuerpflichtigen Fußballern auch beschränkt steuerpflichtige Fußballer. Für diese hat der Verein den Lohnsteuerabzug gem § 70 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 Z 1 EStG vorzunehmen. Bei der Berechnung nach § 70 EStG stellt sich nun die Frage, ob auch pauschale Reiseaufwandsentschädigungen nach § 3 Abs 1 Z 16c EStG in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen sind. Siehe: BFG 03.02.2016, RV/7103612/2015

3. Termin: Freitag, 9. Dezember 2016, 12.45 – 16.00 Uhr, TC.2.01 Siemens ESt (D/R I 90-118, 143-203, 220-244, 316-334) - Schwerpunkte: Beteiligungsbewertung, Bewertungsfragen, Verlustverrechnung, Personengesellschaften KSt (D/R I 335-435) – Schwerpunkte: Sonderfälle der Gewinnermittlung (verdecktes Eigenkapital, verdeckte Gewinnausschüttung, KöR, Vereine, Genossenschaften,…), Spezialfragen der Gruppenbesteuerung, Sonderfragen des § 10 KStG

15. KESt-Befreiungserklärung nur bei Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) einer Körperschaft öffentlichen Rechts (KÖR) Das kirchliche Stift St. Georgius erzielte in den Jahren 2008 und 2009 im Rahmen des vom Stift St. Georgius betriebenen Forstbetriebes aus der Veranlagung von Einkünften aus dem forstwirtschaftlichen Betrieb Zinserträge aus Investmentfonds aus festverzinslichen inländischen Wertpapieren, für die kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen wurde. Das Stift St. Georgius hat nämlich gem § 94 Z 5 EStG eine KESt-Befreiungserklärung abgegeben. Das FA ist der Ansicht, dass eine KESt-Befreiungserklärung für Zinserträge aus Investmentfonds aus festverzinslichen inländischen Wertpapieren, mit denen Überschüsse aus dem Forstbetrieb veranlagt wurden, nicht abgegeben werden kann. Siehe: BFG 17.06.2016, RV/7100302/2013 16. Keine schlüssige Optionserklärung gemäß § 10 Abs 3 KStG? Die Dove GmbH erwarb im Jahr X12 eine 20%ige Beteiligung an der Axe Ltd. (einer österreichischen GmbH vergleichbar) mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Gibraltar. In der Veranlagung zur Körperschaftsteuer X12 wurde die Teilwertabschreibung der Beteiligung an der Axe Ltd. beantragt und berücksichtigt. Mit der Körperschaftsteuererklärung X13 beantragte die Dove GmbH – wie im Vorjahr – die Teilwertabschreibung der Beteiligung an der Axe Ltd., dies wurde jedoch vom FA untersagt. Begründend hielt das FA fest, dass die Beteiligung an der Axe Ltd. bereits im Jahr X12 erworben und eine Option nach § 10 Abs 3 Z 1 KStG im Jahr der Anschaffung nicht abgegeben worden sei. Siehe: BFG 22.06.2016, RV/7103860/2014 17. Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen gem § 11 Abs 1 Z 4 KStG idF BBG 2010/1111 bei Gruppenbesteuerung Die Cornetto GmbH ist als Muttergesellschaft zu 100 % an der Prickerl GmbH beteiligt. Im Jahr 2010 hat die Cornetto GmbH ein Darlehen von der Prickerl GmbH erhalten und dafür im Jahr 2011 Zinsen iHv EUR 1.000.000 bezahlt. Dieser Betrag wurde als Betriebsausgabe von der Cornetto GmbH geltend gemacht. Die Cornetto GmbH und die Prickerl GmbH bilden zusammen eine Unternehmensgruppe gem § 9 KStG. Das FA lässt die Zinsen nicht zum Abzug zu, da diese gem § 11 Abs 1 Z 4 KStG idF BudgBG 2011 seit 1.1.2011 nicht mehr abzugsfähig sind. Siehe: BFG 10.06.2016, RV/7102088/2013 18. Einfachverwertung von Wertminderungen bei Beteiligungen in der Unternehmensgruppe Die Alpha-GmbH ist Mitglied einer Unternehmensgruppe mit der Beta-AG als Gruppenträger. Die Beta-AG hält 100 % der Anteile an der Alpha-GmbH. Mit Abtretungsvertrag Juni X10 verkaufte die Alpha-GmbH ihren 100 %-Anteil an der Gamma-GmbH um den Betrag von EUR 5.000. Die Gamma-GmbH war nicht Teil der Unternehmensgruppe. Im Zuge des Verkaufes leistete die BetaAG einen nichtrückzahlbaren Großmutterzuschuss an die Gamma-GmbH in Höhe von EUR 550.000. Der Zuschuss wurde von der Alpha-GmbH auf den Beteiligungsansatz der GammaGmbH aktiviert und im Zuge der Veräußerung als Buchwertabgang erfasst. Im Rahmen ihrer Steuererklärung für das Jahr X10 möchte die Alpha-GmbH ihren Veräußerungsverlust aus dem Verkauf gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG geltend machen. Das FA lässt die Geltendmachung des Veräußerungsverlusts im Ausmaß des Großmutterzuschusses mit der Begründung nicht zu, dass der Berücksichtigung die Bestimmung des § 12 Abs 3 Z 3 KStG entgegenstehe. Siehe: VwGH 10.03.2016, 2013/15/0139

19. Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinnes Die Apollo GmbH ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und befindet sich in finanziellen Schwierigkeiten. Aufgrund eines außergerichtlichen Ausgleiches mit ihrer Hausbank kam es bei der Apollo GmbH zu außerordentlichen Erträgen iHv EUR 1.400.000. Diesen Betrag wollte die Apollo GmbH als Sanierungsgewinn gem § 23a Abs 2 KStG steuerfrei stellen (dabei bezog sich die Apollo GmbH auf die EStR und die KStR). Das FA verneint jedoch die Anwendung des § 23a KStG. Siehe: BFG 17.12.2015, RV/4100828/2014 20. Ausgabe von Gewinnscheinen als verdeckte Ausschüttung und Missbrauch gem § 22 BAO? Die in Österreich ansässige Privatstiftung Z-PS wurde von Alfons und der in Liechtenstein ansässigen Privatstiftung Z-Fl errichtet. Alfons ist sowohl Begünstigter der Z-PS als auch der ZFl. Die Z-PS ist alleinige Gesellschafterin der in Österreich ansässigen Z-GmbH. In einer außerordentlichen Generalversammlung wurde der Gesellschaftsvertrag der Z-GmbH dahingehend ergänzt, dass Alfons als Geschäftsführer der Z-GmbH ermächtigt wurde, Gewinnscheine am Jahresgewinn auszugeben. Im Jahr X4 gab die Z-GmbH tatsächlich Gewinnscheine im Nominale von EUR 185.000 an die liechtensteinische Z-Fl aus, wobei die Gewinnaufteilung im Verhältnis des Nominales der Gewinnscheine zum Nominal des Stammkapitals erfolgte. Auf dieser Grundlage wurden EUR 1.500.000 an die ausländische Z-Fl ausgeschüttet und von der Z-GmbH als Betriebsausgabe geltend gemacht. Das FA qualifizierte die Ausgabe der Gewinnscheine an die Z-Fl als verdeckte Ausschüttung und erließ die entsprechenden Bescheide. In den Bescheiden argumentierte das FA außerdem, dass es sich aufgrund der komplexen Struktur um einen Missbrauch gem § 22 BAO handelt. Dagegen brachten die Vertreter der Z-GmbH Beschwerde ein. Siehe: VwGH 11.02.2016, 2012/13/0061. 21. Leistungsverrechnungen zwischen nahestehenden Unternehmen (Schwestergesellschaften) Die Donald Holding GmbH ist die Muttergesellschaft der Tick GmbH (Sitz und Ort der GL: Österreich), Trick GmbH (Sitz und Ort der GL: Tschechien) und der Track GmbH (Sitz und Ort der GL: Slowakei). Die Tick GmbH erbringt Assistenzleistungen für die Trick GmbH, die sie dieser allerdings nicht verrechnet. Außerdem erbringt die Tick GmbH Assistenzleistungen an die Track GmbH, die sie dieser verrechnet. Aufgrund mangelnder Solvenz kann die Track GmbH die entsprechende Forderung nicht begleichen, weshalb die Tick GmbH diese erfolgsmindernd ausbucht. Das FA vertritt in beiden Fällen die Ansicht, dass mangels Fremdüblichkeit eine verdeckte Ausschüttung iSd § 8 Abs 2 KStG an die Donald Holding GmbH vorliegt. Siehe: BFG 30.11.2015, RV/2100856/2013 4. Termin: Freitag, 16. Dezember 2016, 12.45 – 16:00 Uhr, TC.2.01 Siemens KSt (D/R I 435-450, 451-541) – Schwerpunkte: Privatstiftungen, Umgründungen

22. Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen durch Privatstiftungen Die Dagobert PS ist eine Privatstiftung, die in einem Zivilverfahren mittels Vergleich dazu verpflichtet wurde, den pflichtteilsberechtigten Nachkommen Tick, Trick und Track unter anderem das Nutzungsrecht für ein Nebenhaus zu gewähren. Die Einräumung des Nutzungsrechts für das Nebenhaus wurde im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung als Zuwendung iSd § 27 Abs 5 Z 7 EStG qualifiziert und daher KESt vorgeschrieben. Siehe: VwGH 10.02.2016, Ra 2014/15/0021 23. Übertragung stiller Rücklagen auf Gesellschafterzuschüsse bei Privatstiftungen Die Classico-Privatstiftung gründet im Juni X14 eine Tochtergesellschaft, deren Geschäftsgegenstand im Erwerben und Verwalten von Immobilien liegt. Am selben Tag wurde zusätzlich zur Einzahlung einer Stammeinlage von jeweils EUR 10.000 in einer außerordentlichen Generalversammlung vereinbart, jeweils auch einen Gesellschafterzuschuss in der Form eines Agios in der Höhe von EUR 250.000 zu leisten, der rund vier Monate später tatsächlich gezahlt

wurde. Der Gesellschafterzuschuss soll gemäß § 13 Abs 4 KStG auf eine Übertragungsrücklage übertragen werden. Die Frage ist, ob dies überhaupt möglich ist. Siehe: BFG 25.04.2014, RV/5100126/2012 24. Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich Mindestkörperschaftsteuer bei Verschmelzung einer GmbH Die A GmbH kauft im Mai X7 Anteile an der B GmbH. Zudem wurde eine Verschmelzung der B GmbH auf die A GmbH rückwirkend per 12.X6 beschlossen. Das FA verweigert der A GmbH die Anrechnung der aus dem Beteiligungserwerb an der B GmbH stammenden Mindestkörperschaftsteuer mit der Begründung, ein steuerlicher Verschmelzungsvorgang habe nicht aus betrieblichen Gründen stattgefunden, weshalb § 19 BAO nicht anwendbar sei. Siehe: BFG 29.04.2016, RV/1100371/2013 25. Innerbetrieblicher Verlustausgleich vor der Abspaltung eines Teilbetriebs Die Alpha GmbH, deren Betriebsvermögen aus 80 Tankstellen besteht, erzielte im Jahr X1 Verluste iHv EUR 4.000.000. Im Rahmen einer Spaltung wurden im Jahr X2 11 Tankstellen rückwirkend zum Stichtag 31.12.X1 auf die neu errichtete Beta GmbH übertragen. Der Vermögensübergang fand am 1.1.X2 statt. Von den Verlusten iHv EUR 4.000.000 entfielen EUR 880.000 auf die 11 Tankstellen, die an die Beta GmbH übertragenen wurden. Der Verlust der 11 Tankstellen war durch positive Ergebnisse anderer Tankstellen vollständig abdeckbar. Bei der Abspaltung wurden keine Verluste auf die Beta GmbH übertragen, da die Alpha GmbH weiterhin die gesamten Verluste verwerten wollte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung argumentierte das FA, dass der Verlustvortrag der Alpha GmbH aus dem Jahr X1 zu kürzen sei, da Verluste aliquot (anteilsmäßig) auf alle Teilbetriebe aufzuteilen seien und demnach auch Verluste auf die Beta GmbH mitübergegangen seien. Dagegen wurde seitens der Alpha GmbH Beschwerde eingebracht, da sie überzeugt war, dass im Rahmen des innerbetrieblichen Verlustausgleichs der ganze Betrag von EUR 880.000 mit positiven Ergebnissen anderer Tankstellen gegengerechnet werden kann und deshalb kein Verlust auf die Beta GmbH übergegangen ist. Siehe: BFG 27.01.2016, RV/5101064/2013 26. Untergang von Verlustvorträgen im Falle eines Anteilserwerbs durch Einzelrechtsnachfolge Umwandlung Johannes M. erwarb am 15.11.X1 nach Betriebssanierung und Ausverhandlung einzelner Vereinbarungen 49 % an der Meisel GmbH um EUR 1. Am 31.12.X11 bestanden Verlustvorträge iHv EUR 550.000. Leider wurde im Jahr X12 das Gebäude samt Maschinen durch einen Brand zerstört. Die Versicherung zahlte EUR 2.000.000 (Buchwertabgang EUR 300.000). Am 27.9.X12 wurde die Meisel GmbH rückwirkend zum 31.12.X11 zur Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven in die J&M KG umgewandelt. In der Steuererklärung X12 machte Johannes M. iSd Gesamtrechtsnachfolge Verluste aus den Vorjahren geltend. Das FA erkannte diese nicht an. Laut Johannes M. seien jedoch aufgrund der steuerwirksamen Aufdeckung der stillen Reserven im Jahr der Änderung der wirtschaftlichen Struktur die Verluste abzugsfähig. § 8 Abs 4 Z 2 KStG überlagere daher, nach Auffassung von Johannes M., § 10 UmgrStG, der die Anwendung des § 8 Abs 4 Z 2 KStG einschränkt. Siehe: BFG 04.11.2015, RV/2100914/2014 27. Stichtagsbilanz - Anwendungsvoraussetzung Art IV UmgrStG Anton betreibt ein Einzelunternehmen. Er überträgt dieses Einzelunternehmen gem Art IV UmgrStG als Sacheinlage in die gemeinsam mit Berta neu gegründete Gustav KG. Das FA erkennt den Zusammenschluss nicht an, da es der Ansicht ist, dass die Anwendungsvoraussetzungen des Art IV UmgrStG nicht erfüllt sind, weil eine Schlussbilanz nicht vorgelegt wurde. Siehe: BFG 20.06.2016, RV/5100070/2012

28. Zeitpunkt der Bewertung von Einlagen atypisch stiller Gesellschafter bei einem Zusammenschluss Zwischen der A GmbH und Anton, Berta und Clara wurde Ende Dezember X8 ein Zusammenschlussvertrag zu einer atypischen stillen Gesellschaft gem Art IV UmgrStG abgeschlossen. Als Einlagen der Gesellschafter wurden Aktien aus deren Privatvermögen vereinbart. Diese wurden am Zusammenschlussstichtag, dem 30.4.X8, mit EUR 2.000.000 bewertet. Die Einlage selbst erfolgte erst Ende Dezember X8. Im Zuge der Bilanzerstellung der A GmbH erfolgte eine Abschreibung iHv EUR 1.9000.000 der Einlagen, weil der Kurswert Ende Dezember X8 EUR 100.000 betrug. Das FA erkannte diese Abschreibung nicht an, da die Einlagen aus Sicht des FA mit dem Teilwert zum Zeitpunkt ihrer Zuführung – also im Dezember mit dem Wert von EUR 100.000 – zu bewerten waren. Siehe: VwGH 20.01.2016, 2012/13/0013 5. Termin: Freitag, 23. Dezember 2016, 12.45 – 16.00 Uhr, TC.2.01 Siemens USt (D/R II 138-328) – Schwerpunkte: Liebhaberei, kleine Vermietung, Befreiungstatbestände, Steuersätze, Subvention, Gutscheine, Werklieferung und Werkleistung, Einfuhrumsatzsteuer, Neufahrzeuge, Rechnungsausstellung und Anzahlungen

29. Vermietung einer Eigentumswohnung als Liebhaberei Der österreichische Schriftsteller Friedrich Goethe lukriert neben seiner selbständigen Tätigkeit auch negative Einkünfte aus der Vermietung einer kleinen Ferienwohnung im wunderschönen Burgenland (Ö). Für die Ferienwohnung fallen jährliche Reparaturkosten iHv EUR 3.000 an. Nachdem er in den Vorjahren X1-X5 sowieso nur Verluste erzielte, verkauft er die Wohnung schließlich – leider auch verlustträchtig. Herr Friedrich Goethe möchte nun ua in seiner Steuererklärung die Vorsteuer für die Reparaturkosten geltend machen. Das FA versagt dies jedoch aufgrund der Liebhabereivermutung. Siehe: BFG 08.03.2016, RV/1100506/2014 30. Entgeltlichkeit einer Vermietung durch KöR Das Stift Heiliger Engel vermietet als Körperschaft öffentlichen Rechts ein Pfarrheim gegen geringes Entgelt an die Pfarrkirche Klosterneuburg. Im Zusammenhang mit der Vermietung des Pfarrheims fallen dem Stift Heiliger Engel Restaurierungskosten iHv EUR 10.000 an. Das zuständige FA versagt dem Stift Heiliger Engel jedoch den Vorsteuerabzug für die Restaurierungskosten mit der Begründung, dass die Vermietung des Pfarrheims kein UStpflichtiger Vorgang sei. Siehe: VwGH 10.03.2016, 2013/15/0222 31. Subventionen als „echte" Zuschüsse oder als Leistungsentgelt Johann Wolfang ist Verleger und bezog öffentliche Subventionen in Form der allgemeinen Verlagsförderung und in Form von Projektförderungen der Republik Österreich für einzelne konkrete Buchprojekte. Diese Projektförderungen unterzog das FA nach einer abgabenbehördlichen Prüfung als „unechte“ Subventionen der Umsatzsteuer. Dagegen richtet sich die Beschwerde von Johann Wolfgang. Siehe: VwGH 01.06.2016, 2013/13/0053 32. Schülertransport als wirtschaftliche Tätigkeit Die österreichische Gemeinde Stoob beauftragt ein Unternehmen für den Schultransport von Schülern. Die Kosten für den Transport inkl. USt übernimmt die Gemeinde, wobei anschließend 3 % der Kosten von den Eltern der Schüler an die Gemeinde ausbezahlt werden. Die Gemeinde ist der Meinung, dass der Schülertransport kein umsatzsteuerbarer Vorgang ist und nimmt daher weder eine Umsatzsteuervoranmeldung, noch eine Umsatzsteuererklärung vor. Siehe: EuGH 12.05.2016, C-520/14, Gemeente Borsele

33. Der Hotelgutschein im Umsatzsteuerrecht Herr Sacher betreibt als Pächter ein Hotel. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Verpächter bezahlt er den Pachtzins teilweise in sogenannten „Vouchers“. Er übergibt hierfür die Gutscheine an den Verpächter und dieser kann sie gegen Hotelleistungen einlösen. Allerdings besteht die Einschränkung, dass die Einlösung nicht gegen jede beliebige Hotelleistung erfolgen kann, sondern nur gegen eine Übernachtung (inklusive Frühstück). Herr Sacher nimmt im Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme der Übernachtungsleistung, somit im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins, die Umsatzversteuerung vor. Das FA ist der Ansicht, die von Herrn Sacher ausgegebenen Gutscheine begründen die Verpflichtung zur Anzahlungsbesteuerung gemäß § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG. Siehe: Mayr in SWK 2016, 634; BFG 18.3.2015, RV/3100461/2012 (nicht veröffentlicht gem § 23 Abs 3 BFGG) 34. Vorsteuerabzug iZm Leistungen einer Domizilgesellschaftrstattung Die A-GmbH erwirbt von der liechtensteinischen Gesellschaft B.C. Gas, das in Waggons von Tschechien direkt nach Österreich geliefert wird. B.C. war beim FA Graz-Stadt registriert und hat mit österreichischer UID und Steuernummer fakturiert. Das FA versagt der A-GmbH den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass keine zum Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnungen im Sinne des § 11 UStG, der ua Angaben über den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmens verlange, vorlägen. Siehe: VwGH 23.12.2015, 2012/13/0007 35. Neues oder gebrauchtes Fahrzeug – Erwerbsteuer Sebastian erwirbt am 14.12.X12 anlässlich einer Auktion in Deutschland einen PKW. Die Erstzulassung des PKWs in Deutschland erfolgte am 17.7.X12. Das Fahrzeug wurde am 18.1.X13 in Österreich angemeldet und die NovA wurde entrichtet. Das FA schreibt Sebastian Umsatzsteuer vor, da es den PKW als „neu“ iSd Art 1 Abs 7 UStG ansieht. Siehe: BFG 03.05.2016, RV/5100785/2013 6. Termin: Freitag, 13. Jänner 2017, 12.45 – 16.00 Uhr, TC.2.01 Siemens GrESt (D/R II 427-451); Geb (D/R II 466-494); Verfahrens- und Organisationsrecht (D/R II 549-628)

36. Rückgängigmachung einer Vereinigung aller Anteile An der B GmbH, zu deren Betriebsvermögen ua eine Liegenschaft gehört, sind Anton (0,05 %) und die A GmbH (99,95 %) beteiligt. Im Jahr X1 werden sowohl die Gesellschaftsanteile von Anton als auch der A GmbH in die A2 GmbH eingebracht, womit sämtliche Anteile an der B GmbH in der Hand der A2 GmbH (auch nach alter Rechtslage) vereinigt worden sind. Das FA erließ dazu einen entsprechenden Grunderwerbssteuerbescheid. Im Jahr X3 wurde mit Stichtag 31.12.X2 die A2 GmbH auf die A GmbH verschmolzen, weshalb erneut eine Grunderwerbssteuerpflicht ausgelöst wurde und das FA einen entsprechenden Bescheid erließ. Die Vertreter der A-GmbH brachten gegen beide Bescheide Beschwerde ein und argumentierten ua, dass eine Rückgängigmachung der Vereinigung aller Anteile erfolgt sei. Siehe: BFG 31.03.2016, RV/7101828/2012 37. Vertreterhaftung iZm einer Verschmelzung nach Art I UmGrStG Frodo war seit X4 Geschäftsführer der Auenland GmbH. Im Jahr X5 wurde die Mordor GmbH auf die Auenland GmbH verschmolzen. Im Anschluss daran stellte sich heraus, dass von der Morder GmbH im Rahmen ihres Gastronomiebetriebes systematisch Umsatzsteuer verkürzt worden ist. Im Jahr X7 wurde über die Auenland GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet und eine Umsatzsteuernachforderung iHv EUR 60.000 gegenüber dem Insolvenzverwalter der Auenland GmbH als Rechtsnachfolgerin der Mordor GmbH festgesetzt. In weiterer Folge sollte Frodo gem §§ 9 und 80 BAO für die ausständigen EUR 60.000 aufkommen. Dagegen brachte er Beschwerde ein und argumentierte, dass er als Geschäftsführer faktisch keine

Funktion gehabt hätte und niemals als haftungsunterworfener Vertreter der Auenland GmbH fungiert hätte. Siehe: BFG 18.02.2016, RV/3100321/2011 38. Rechtmäßige Erlassung eines Abgabenbescheides innerhalb mehrfach verlängerter Verjährungsfrist Frau Maier wurde mit Bescheid vom 29.4.X5 zur Einkommensteuer des Jahres X3 veranlagt, wobei nämlicher Bescheid vorerst in Rechtskraft erwuchs. In der Folge wurde mit Bescheid vom 25.8.X9 das Verfahren betreffend die Einkommensteuer X3 gemäß § 303 Abs 4 BAO wiederaufgenommen und ein ebenfalls mit 25.8.X9 datierter Sachbescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr X3 erlassen, der ebenfalls in Rechtskraft erwuchs. In weiterer Folge fand bei Frau Maier mit Beginn 22.3.X10 eine Außenprüfung betreffend die Einkommensteuer X3 statt, wobei die Feststellungen der Prüferin schlussendlich in einen im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheid vom 21.11.X11 Eingang fanden, der nunmehr mit dem Argument des Eintritts der Festsetzungsverjährung in Beschwerde gezogen wird. Siehe: BFG 20.01.2016, RV/7102829/2012 39. Rechtskraft eines Bescheids und Arbeitnehmerveranlagung Herr Müller ist Angestellter und bezieht ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte. Im Rahmen einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr X5 ergab diese eine Abgabengutschrift in Höhe von EUR 1.000. Der Arbeitgeber von Herrn Müller übermittelte neben dem Jahreslohnzettel für X5 am 19.7.X7 einen weiteren Lohnzettel für den Monat Juli X5, der die Rückerstattung der von Herrn Müller in mehreren Jahren in die betriebliche Pensionseinrichtung des Arbeitgebers entrichteten Beträge, ohne Vornahme eines Lohnsteuerabzuges, zum Inhalt hatte. Daraufhin hob das Finanzamt den ursprünglichen Bescheid gem § 299 BAO auf und erließ einen neuen Bescheid, der eine Einkommensteuernachzahlung iHv EUR 1.000 zum Inhalt hatte. Sowohl der Bescheid über die Aufhebung des Altbescheids als auch der neue Sachbescheid wurden nicht bekämpft und erwuchsen in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 1.12.X10 möchte Herr Müller seinen Antrag auf freiwillige Arbeitnehmerveranlagung zurückziehen und begehrt überdies die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO bzw eine Abänderung nach § 295a BAO, da aufgrund eines Erkenntnisses des VwGH vom 23.9.X10 neue Tatsachen zum Vorschein gekommen seien, die zu einer anderen Rechtsauffassung und somit einen anders lautenden Erstbescheid geführt hätten. Siehe: BFG 23.05.2016, RV/2100032/2012 40. Zulässigkeit der Revision Frau Zwielicht betreibt ein Escort-Service in Wien. Sie hat für die Jahre X7 und X8 Einkommensteuer und Umsatzsteuer nicht korrekt in den jeweiligen Steuererklärungen ausgewiesen und abgeführt. Gegen Frau Zwielicht wurde ein Finanzstrafverfahren mit ihr als Beschuldigter eingeleitet und sie wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu einer Geldstrafe iHv EUR 15.000 verurteilt. In der vom BFG abgewiesenen Beschwerde führte das BFG zur Zulässigkeit der Revision aus, dass es zwar der in seiner Begründung zitierten Rechtsprechung des VwGH gefolgt sei, der Verteidiger jedoch meine, dass die bisherige Judikatur des VwGH auf den hier zu beurteilenden Fall nicht anzuwenden sei. Eine ordentliche Revision sei demnach zulässig. Siehe: VwGH 25.04.2016, Ro 2014/16/0068 41. Bescheidbeschwerde mittels E-Faxdienst Herr Emil möchte eine Bescheidbeschwerde gegen seinen Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2015 erheben. Dazu möchte er den E-Faxdienst der Online Post GmbH nutzen. In der Folge erstellt er die Beschwerde über seinen PC auf der Website der Online Post Österreich GmbH und übermittelt diese elektronisch an die Online Post GmbH. Die entsprechende Datei wird schließlich von der Online Post GmbH ausgedruckt und dem zuständigen FA im „normalen“ Postweg zugestellt.

Siehe: BFG 01.03.2016, RV/7100454/2016

42. Verfassungskonformität der Registrierkassenpflicht Die Kleinunternehmerin Tara Taxa betreibt ein Taxiunternehmen. Obwohl sie einen jährlichen Barumsatz von 15.000 und Gesamtjahresumsatz von EUR 20.000 verzeichnet, möchte sie keine Registrierkasse führen. Siehe: VfGH 15.03.2016, G 606/2015, G 644/2015, G 649/2015