Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung zum/zur Assistent/-in (IHK) Electronic Commerce Die Industrie- und Handelskammer Hannover erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 19. September 2000 als zuständige Stelle nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14.08.1969 (BGBI. I, Seite 1112), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.03.1998 (BGBI. I, Seite 596, 606), folgende „Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfungen zum/zur Assistent/-in (IHK) Electronic Commerce“ als Anlage zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 22.10.1973. § 1 Ziel der Prüfung (1) Zum Nachweis von Fertigkeiten und Kenntnissen, die durch die berufliche Fortbildung zum Assistenten (IHK) Electronic Commerce / zur Assistentin (IHK) Electronic Commerce erworben worden sind, kann die Industrie- und Handelskammer Prüfungen durchführen. (2) Durch die Prüfungen ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse hat, folgende Aufgaben im Bereich Electronic Commerce wahrzunehmen: 1. Einen Überblick über den Ablauf der Erarbeitung von integrierten Systemlösungen und Anwendungen für den Handel im Internet zu haben (Grundlagen Electronic Commerce). 2. Eine zeitlich und thematisch begrenzte, praxisbezogene interaktive Anwendung unter Berücksichtigung der Softwareergonomie zu planen und zu erstellen und dafür die Integration und Nachbearbeitung der Medien-Dateien vorzunehmen (Online-Design). 3. Eine betriebliche Schwachstellenanalyse durchzuführen, um Potentiale für ECommerce-Anwendungen aufzuzeichnen, z. B. bei der Information über das Unternehmen /Produktneuheiten, bei der Durchführung von Bestellungen im Support oder in anderen interaktiven Kundenkontakten, wie z. B. über Gästebücher/Chats (Integration). 4. Die Planung und den Aufbau von Shop-Systemen unter Nutzung marktgängiger Standardsoftware und Einbindung in bestehende kaufmännische Umgebungen vorzunehmen (Shop Administration). 5. Moderne EDV-Systemumgebungen für die Analyse, Programmierung und Recherche bei Internet-Projekten einrichten können, z. B. Netzwerkkonfiguration, technische Organisation des Internetauftritts von Betrieben, Datenbankanbindungen (Webmaster).

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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen Zur Prüfung ist zuzulassen, wer (1) eine mit Erfolg abgeschlossene kaufmännische Ausbildung und eine anschließende einjährige Berufspraxis oder (2) eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung zum/zur Fachinformatiker/in, ITSystemelektroniker/-in, IT-Systemkaufmann/-frau, Informatikkaufmann/-frau, Mediengestalter/-in für Digital- und Printmedien, Mediengestalter/in Bild- und Ton, oder Film- und Videoeditor/in, Datenverarbeitungskaufmann/-frau, Kaufmann/frau für audiovisuelle Medien, Kommunikationselektroniker/-in und eine anschließende einjährige Berufspraxis nachweist. (3) Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. § 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsfächer: 1. Grundlagen Electronic Commerce sowie 2. nach Wahl des Teilnehmers / der Teilnehmerin in zwei der nachstehend genannten Fächer: 1. Online Design 2. Integration 3. Shop Administration 4. Webmaster § 4 Prüfungsfächer und Prüfungsschwerpunkte Im Prüfungsfach "Grundlagen Electronic Commerce" können geprüft werden: 1. Grundlagen Internet 2. Ausgewählte betriebswirtschaftliche Bereiche 3. Grundlagen Electronic Commerce 4. Planung und Erstellung einer Internet-Präsenz 5. Planung und Erstellung eines Online-Shops 6. Geschäftsprozessmanagement 7. Rahmenbedingungen und Auswirkungen

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Im Prüfungsfach "Online Design" können geprüft werden: 1. Internet und Intranet 2. Grafikformate, Handhabung eines typischen Anwenderprogramms 3. HTML 4. Interaktive Elemente 5. Formulare 6. WEB-Tools Im Prüfungsfach "Integration" können geprüft werden: 1. Grundlagen der ERP-Integration 2. Grundlagen des Systems SAP R/3 3. Der Internet Transaction Server (IST) 4. Entwicklung von Web-Sites auf Basis des IST 5. Grundlagen BAPI 6. BAPI Wokshop Im Prüfungsfach "Shop Administration" können geprüft werden: 1. Überblick zu Electronic-Commerce-Systemen 2. Installation und Konfiguration eines Shop-Systems 3. Shop-Design 4. Dateneingabe und Pflege des Shops (Warenverkehr) 5. Sicherheit und Zahlungssysteme 6. Marketing und Erfolgskontrolle Im Prüfungsfach "Webmaster" können geprüft werden: 1. Funktionen eines Netzwerkes, Protokoll TCP/IP 2. Betriebssysteme und Netzwerke installieren und konfigurieren 3. Installation und Konfiguration von Diensten im Netzwerk 4. Web-Server, Einrichtung und Pflege 5. Internet-Dienste (Mail-Server) 6. Datenbankanbindung an das Internet § 5 Schriftliche Prüfung Im Prüfungsfach "Grundlagen Electronic Commerce" ist eine Klausur von 2 Stunden Dauer unter Aufsicht anzufertigen. In den zwei Wahlfächern ist in Form einer praktischen Arbeit am PC zu prüfen. Die Prüfung dauert je Fach bis zu 6 Stunden. § 6 Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung wird als Ergänzungsprüfung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, in welchem der geprüften Fächer der einzelne Prüfungsteilnehmer / die einzelne Prüfungsteilnehmerin mündlich geprüft werden soll.

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Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn in der Prüfung in mehr als einem Prüfungsfach keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden. Die mündliche Ergänzungsprüfung wird als Einzel- oder als Gruppenprüfung in Form eines freien Prüfungsgesprächs durchgeführt. Sie soll in der Regel je Prüfungsteilnehmer/-in und Prüfungsfach 10 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der Ergänzungsprüfung werden zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. § 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern kann der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er/sie vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. § 8 Bestehen der Prüfung Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen der Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Das Prüfungszeugnis enthält die Einzelnoten. § 9 Wiederholung der Prüfung (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin auf Antrag von der Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine/ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er/sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur nächstfolgenden Prüfung anmeldet. § 10 Inkrafttreten Die Rechtsvorschriften treten am Tage nach ihrer Verkündung in der Zeitschrift "Niedersächsische Wirtschaft" in Kraft. Hannover, den 19. September 2000

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Industrie- und Handelskammer Hannover Prof. Dr. K. E. Goehrmann Präsident

Dr. Wilfried Prewo Hauptgeschäftsführer

Genehmigt gemäß Erlaß vom heutigen Tage Hannover, den 02.02.2001 Niedersächsisches Kultusministerium - 4062 - 87 146/2/3 Im Auftrage Harborth

Die vorstehenden "Besonderen Rechtsvorschriften für die Prüfungen zum/zur Assistent/-in (IHK) Electronic Commerce" werden hiermit ausgefertigt und treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in der Zeitschrift "Niedersächsische Wirtschaft" in Kraft. Hannover, den 8. Februar 2001

Prof. Dr. K. E. Goehrmann Präsident

Dr. Wilfried Prewo Hauptgeschäftsführer