Mutterschutz - Elternzeit/-geld - Wiedereinstieg Mutterschutz Information des Dienstgebers Mutterschutz

Stand 15/12 Als werdende Mutter sind Sie verpflichtet, den Dienstgeber von der Schwangerschaft zu unterrichten und den voraussichtlichen Geburtstermin mitzuteilen und zu bestätigen (Kopie des Mutterpasses reicht). Erst ab diesem Zeitpunkt gelten die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten verlängert sich der Mutterschutz auf bis zu 12 Wochen nach der Geburt. Falls die Entbindung vor dem errechneten Termin liegt, verlängern sich die Wochen des Mutterschutz nach der Entbindung um den - vor der Geburt - nicht in Anspruch genommenen Zeitraum.

Beschäftigungsverbote

Als werdende Mutter dürfen Sie in den letzten 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht beschäftigt werden, es sei denn, Sie erklären sich freiwillig zur Arbeit bereit. Diese Erklärung kann von Ihnen jederzeit widerrufen werden. 8 Wochen (bzw. bis zu 12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten) nach der Geburt dürfen Frauen nicht beschäftigt werden. Dies gilt auch nach Tod eines Kindes. In diesem Fall kann die Frau auf ausdrücklichen Wunsch ihr Beschäftigungsverhältnis früher wieder aufnehmen, ihre Zusage kann sie in diesem Zeitraum jederzeit widerrufen.

Pflichten des Dienstgebers

Der Dienstgeber informiert die zuständige Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft. Die Kenntnis der Schwangerschaft ist vertraulich zu behandeln und darf nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden. Der Dienstgeber trägt Sorge, dass im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter berücksichtigt und eingehalten werden. Er stellt sicher, dass die Arbeitsplatzbedingungen den Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind entsprechen.

Arbeitsplatzbedingungen Der Dienstgeber trifft geeignete Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der werdenden und stillenden Mutter. Verboten sind u.a.: • Schwere körperliche Arbeiten • Das Tragen von regelmäßig mehr als 5 kg oder gelegentlich mehr als 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel • Nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats ständiges Stehen mehr als 4 Stunden täglich • Häufiges Strecken, Hocken, Beugen oder Arbeiten in gebückter Haltung • Alle Arbeiten mit erhöhtem Unfallrisiko • u.v.a. Im Zweifelsfall bestimmt die Aufsichtsbehörde. Sie kann auch die Beschäftigung mit anderen Arbeiten im Einzelfall verbieten sowie Vorkehrungen und Maßnahmen veranlassen. 1

Arbeitszeiten

Als werdende und stillende Mütter dürfen Sie keine Mehrarbeit/Überstunden leisten, sie dürfen nicht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Hier gelten z.T. Sonderregelungen für einzelne Beschäftigungsbereiche (Gastronomie, Gesundheitswesen, öffentliches Verkehrswesen, Landwirtschaft, kulturelle Aufführungen u.a.). In Zweifelsfällen gibt die Aufsichtsbehörde Auskunft.

Kündigungsverbot Kündigungsschutz

Der Dienstgeber darf während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt keine Kündigung aussprechen. Dies gilt, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder er innerhalb von 2 Wochen (bei berechtigten Gründen auch später) von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wird. Bei Inanspruchnahme der Elternzeit verlängert sich der Kündigungsschutz über die Zeit der Schutzfristen hinaus bis zum Ende des Erziehungsurlaubes. Sie selber haben die Möglichkeiten: - das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft bzw. der Schutzfristen zum Ende der jeweiligen Schutzfrist ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, - mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit oder - zu einem anderen Zeitpunkt während bzw. nach der Elternzeit (es gelten die gesetzliche Kündigungsfristen) zu kündigen.

Gespräch zum Ausstieg

Rechtzeitig vor dem Mutterschutz sollte Ihr/-e Dienstvorgesetzte/-r mit Ihnen ein Gespräch darüber führen, ob und wie lange Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, und auch ein Wiedereinstieg kann bereits thematisiert werden. Vereinbaren Sie wann Sie Ihre tatsächlichen Planungen mitteilen (s. Gesprächs-Leitfaden).

Mutterschaftsgeld

Gesetzlich Versicherte: Sind Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, erhalten Sie während der Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld sowie einen Zuschuss des Dienstgebers. Betrag: Die Krankenkasse zahlt ein Mutterschaftsgeld, das vom Dienstgeber bis zur Höhe des Nettogehaltes aufgestockt wird (Höhe der Zahlung: durchschnittlicher Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes). Liegt das Durchschnittsnettogehalt unter 390 Euro, zahlt nur die Krankenkasse. Antrag: Bei gesetzlich Versicherten wird das Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragt. Privat Versicherte: Vom Dienstgeber erhalten Sie das Nettogehalt minus Betrag des Mutterschaftsgeldes der gesetzlichen Krankenkasse. Sie können jedoch ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 Euro beantragen beim Bundesversicherungsamt, Mutterschaftsgeldstelle Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn Tel. 0228/6 19 18 88 Antragsformular: http://www.mutterschaftsgeld.de Mutterschutz während der Elternzeit: Kommt das zweite Kind während der Elternzeit für das erste und sind Sie als Mutter in ungekündigter Stellung, zahlen die gesetzlichen Krankenkassen erneut das Mutterschaftsgeld. Der Dienstgeber ist in der Elternzeit allerdings zu keinerlei Zahlungen verpflichtet es sei denn, Sie üben eine TZ-Tätigkeit aus. 2

Geburtspauschale

Beschäftigte erhalten bei der Geburt eines Kindes eine Geburtspauschale, diese beträgt 358,00 Euro pro Kind (§ 36 c ABD Teil A, 1. Allgemeiner Teil). Stehen beide Eltern in einem Arbeitsverhältnis, auf welches das Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen Anwendung findet, erhalten beide jeweils die Hälfte der Geburtspauschale. Bei einer Fehlgeburt gewährt der Dienstgeber (§ 36 d ABD Teil A, 1. Allgemeiner Teil) zur Beerdigung eine Kostenpauschale in Höhe von derzeit 358,00 €. Der Anspruch besteht auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit oder Sonderurlaub zum Zwecke der Erziehung eines Kindes ruht. Die Geburt sollte dem Dienstgeber unmittelbar mitgeteilt und der Antrag auf Elternzeit bei Bedarf gestellt werden.

Freistellung für Väter zur 1 Tag bezahlte Freistellung steht Vätern zur Verfügung, die nicht direkt ab Geburt in Elternzeit gehen. Der Sonderurlaub ist zeitnah zur Geburt zu nehmen. Wenn bereits ein Kind unter 12 Jahren oder eine pflegebedürftige Person in dem selben Haushalt ist, wird ein zweiter Geburt Tag gewährt. Beschäftigungszeit

Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und der Mutterschutzfristen gelten als Beschäftigungszeiten.

Stillzeit

Stillende Mütter können auf Verlangen freie Zeit zum Stillen in Anspruch nehmen, mindestens 2 mal täglich eine halbe oder einmal eine ganze Stunde während der Arbeitszeit. Ein Verdienstausfall darf daraus nicht resultieren. Stillzeit muss nicht vorgearbeitet oder nachgeholt werden.

Elternzeit Inanspruchnahme der Elternzeit (EZ)

Fristen Elternzeit Teilzeittätigkeit (TZ) während der Elternzeit

• Für jedes Kind hat jeder Elternteil Anspruch auf 36 Monate EZ max. bis zum 3. Geburtstag des Kindes. Anspruchsberechtigt ist jeder Elternteil allein oder auch beide Elternteile gemeinsam (auch beide Elternteile gemeinsam bis zum 3. Geburtstag des Kindes!). • Auch bei Mehrlingsgeburten und bei kurzer Geburtenfolge stehen den Eltern für jedes Kind drei Jahre Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zu. Das bedeutet, dass eine Übertragung von bis zu 24 Monaten Elternzeit auf den Zeitraum bis zum achten Geburtstag auch in diesen Fällen für jedes der Kinder möglich ist. • Nach der EZ gilt automatisch das ursprüngliche Arbeitsverhältnis. • Es besteht ein Rechtsanspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz nach der EZ. • Ablehnung seitens des Dienstgebers ist innerhalb von 4 Wochen schriftlich aus dringenden betrieblichen Gründen möglich. • EZ muss rechtzeitig vor Beginn (7 Wochen vor Antritt der EZ) schriftlich beantragt werden. • Sie muss für 2 Jahre verbindlich festgelegt werden. • Es reicht, einen formlosen Elternzeit-Antrag incl. Geburtsurkunde an die Personalabteilung zu schicken. • Die vereinbarte Arbeitszeit darf max. 30 Stunden/Woche ausmachen. • TZ in EZ sollte rechtzeitig mit der Führungskraft abgestimmt und bereits im Rahmen des EZ-Antrags beantragt werden. Bei Fragen zu TZ in EZ wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Personalabteilung. • Wollen Sie während der EZ in TZ arbeiten, muss dies ebenfalls mindestens 7 Wochen vor Beginn der TZ-Tätigkeit schriftlich beantragt werden.

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Aufteilung und Übertragung der Elternzeit

Urlaub/Zeitkonten

Die Elternzeit kann von jedem Elternteil, auch gleichzeitig, auf zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Nachdem die ersten zwei Jahre verbindlich festgelegt wurden, kann sieben Wochen vor Ablauf dieses Zwei-Jahreszeitraums der zweite Teil der Elternzeit (max. zwölf Monate) bis zum 3. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen bzw. für die Übertragung eine Vereinbarung mit dem Dienstgeber getroffen werden. Die Übertragung von insgesamt 24 Monaten der Elternzeit auf einen Zeitraum bis zum 8. Lebensjahr des Kindes ist möglich, bedarf aber der Zustimmung des Dienstgebers. Dies sollte zusammen mit der EZ beantragt werden – spätestens jedoch vor dem 3. Geburtstag, sonst verfällt der Anspruch. Dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume bei mehreren Kindern faktisch überschneiden. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für jedes Kind in gleichem Maße. Die Erklärung der Inanspruchnahme der Elternzeit benötigt der Dienstgeber (Personalabteilung). • Während der Elternzeit verkürzt sich der Urlaubsanspruch um 1/12 pro vollem Kalendermonat. Empfehlung: Der Urlaub sollte vor Beginn des MuSchu vollständig genommen werden. • Falls Resturlaub übertragen wird: Teilzeitproblematik. • Resturlaub wird automatisch in den Urlaubsanspruch bei Beginn einer Teilzeittätigkeit in der EZ eingerechnet. • Urlaubsanspruch wird grundsätzlich nicht ausgezahlt (ausgenommen: Beendigung des Arbeitsverhältnisses).

Kündigungsschutz

Für die EZ gilt ein besonderer Kündigungsschutz.

Vermögenswirksame Leistungen

Für jeden vollen Monat in der Elternzeit werden diese nicht gezahlt.

Elterngeld Anspruch auf Elterngeld Sie bekommen Elterngeld, wenn Sie • mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben (egal, ob Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind, oder nicht), • nach der Geburt beruflich aussetzen oder nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten, • Ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder überwiegend hier leben. Wenn Sie für ein Kind sorgen, das nicht Ihr eigenes ist, können Sie ebenfalls Elterngeld erhalten, z.B. für Adoptivkinder oder Kinder, die Ihr/-e Partner/-in mit in die Ehe gebracht hat. Antragstellung

Den Antrag können Vater und Mutter frühestens am Tag der Geburt stellen. Achtung! Das Mutterschaftsgeld in der zweimonatigen Mutterschutzfrist nach der Geburt wird mit dem Elterngeld verrechnet. Mütter erhalten de facto also nur zehn Monate Elterngeld, auch wenn Sie zwölf beantragt haben. In Unterfranken wird Elterngeld beantragt bei: Zentrum Bayern Familie und Soziales, Georg-Eydel-Straße 13, 97082 Würzburg, Tel. 0931/4107 - 01, [email protected]. Den Antrag und weitere Informationen finden Sie u.a. bei www.elterngeld.com. Sobald das Kind auf der Welt ist sollte der Antrag auf Elterngeld gestellt werden. Elterngeld wird zwar drei Monate rückwirkend gezahlt, man erhält es jedoch erst, nachdem der Antrag gestellt und bearbeitet ist. Es empfiehlt sich den Antrag über die Besoldungsstelle zu stellen.

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Notwendige Unterlagen

Weitere Informationen

Elterngeld

Alle Angaben im Antrag müssen belegt werden. Welche Papiere genau vorgelegt werden müssen, hängt von der Lebenssituation ab. Außer der Geburtsurkunde des Kindes und den Verdienstnachweisen über die zwölf Monate vor der Geburt braucht das Amt gegebenenfalls auch Bescheinigungen der Krankenkasse und des Dienstgebers über das Mutterschaftsgeld, über Teilzeitarbeit nach der Geburt oder ärztliche Atteste, die belegen, dass vor der Geburt eine schwangerschaftsbedingte Krankheit vorlag. Für die Berechnung des Elterngeldes gibt es zahlreiche Sonder-Regelungen für Spezialfälle und an einigen Stellen lässt das Gesetz Spielräume für die Sachbearbeitung zu. Diese Übersicht kann deshalb nur einen Überblick zu den häufigsten Fragen liefern. Lassen Sie sich persönlich beraten! Anspruch / Betrag: Grundlage für die Berechnung ist das durchschnittliche Nettoeinkommen aus den letzten zwölf Monaten vor der Geburt. Wurde in dieser Zeit Mutterschaftsgeld bezogen (bei Angestellten die Regel) werden weiter zurückliegende "Ersatzmonate" zur Berechnung herangezogen (gilt auch bei schwangerschaftsbedingter Krankheit oder wenn im Berechnungszeitraum Elterngeld gezahlt wurde).Von diesem Durchschnitts-Netto stehen der Beschäftigten 67 Prozent zu. Wieviel der Partner verdient, spielt dabei keine Rolle. Es zählt nicht das Familieneinkommen, sondern das Einkommen des Elternteils, der seine Arbeitszeit reduziert. Doppelverdiener fahren also besser als früher. Allerdings ist das Elterngeld nach unten und oben begrenzt: Es gibt mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro. Wer mehr als 30 Stunden pro Woche während der EZ arbeitet, hat keinen Anspruch auf Elterngeld. Dauer des Anspruchs: Das Elterngeld wird über eine Kernzeit von 12 Monaten gezahlt (Ausnahme Alleinerziehende 14 Monate). 2 Partnermonate, die als Bonus gewährt werden, gibt es zusätzlich, wenn der jeweils andere Elternteil Zeit für die Kindererziehung erbringt und seine Erwerbstätigkeit für 2 Monate einschränkt. Die Bezugszeit kann dann zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden. Ein Partner kann höchstens 12 Monate beanspruchen. Die Bezugszeit von Elterngeld beträgt insgesamt maximal 14 Monate. Vätermonate: Elterngeld wird nur gezahlt, wenn der Vater 2 volle Lebensmonate des Kindes zu Hause bleibt. Beispiel: Das Kind ist am 15.03. geboren. Der Vater erhält nur volles Elterngeld, wenn er z. B. vom 15.05. - 14.07. zu Hause bleibt (2 volle Lebensmonate). Gekürztes Elterngeld erhält er, wenn er vom 01.06. – 31.07. zu Hause bleibt. Dies sind zwar 2 volle Kalendermonate, aber nicht 2 volle Lebensmonate. Bonus: Ist Ihr Nettogehalt vor der Geburt weniger als 1.000 Euro, erhalten Sie für jede 20 Euro, die das Nettogehalt unter 1.000 Euro liegt zusätzlich zu den 67 % ein Prozent Elterngeld. Achtung! Bei TZ in EZ ist evtl. keine private Krankenversicherung mehr möglich, wenn das Gehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Sie können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Informieren Sie sich direkt bei Ihrer privaten Krankenversicherung. Wegen einer gesetzlichen Krankenversicherung wenden Sie sich an eine Krankenversicherung, die Ihren Wünschen in Bezug auf Leistungen etc. am meisten entspricht. Sollten Sie versicherungspflichtig werden, teilen Sie bitte der Personalabteilung innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der TZ in EZ die Krankenkasse mit, bei welcher Sie versichert werden möchten – ansonsten werden Sie automatisch bei der Kasse angemeldet, bei welcher Sie vor der Privatversicherung versichert waren.

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"Durchschnittliches Nettoeinkommen"

Verlängerung der Bezugsdauer

Alleinerziehende

In den allermeisten Fällen entspricht dies leider nicht dem Netto der Gehaltsabrechnung. Das fürs Elterngeld zugrundegelegte Netto ist oft deutlich niedriger. Statt der angepriesenen 67 Prozent erhalten Sie im Schnitt nur 58 Prozent ihres Nettogehalts. Der Grund sind zahlreiche Abzüge: Nur das Erwerbseinkommen wird berücksichtigt – Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Renten zählen nicht dazu. Auch Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie steuerfreie Einnahmen (z.B. Sonntagzuschläge) werden nicht angerechnet. Wer einen Teil seines Gehaltes in eine private Altersvorsorge umwandelt, muss dies ebenfalls berücksichtigen. Die Bezugsdauer kann maximal auf die doppelte Länge gestreckt werden. Dann bekommen Sie den Betrag nicht zwölf Monate lang, sondern 24 Monate lang die Hälfte. Für diese Zeit erhalten die Eltern dann max. 900 € pro Monat anstatt der max. 1800 €. Diese Streckung hat manchmal Vorteile – sie hilft unter Umständen, Steuern zu sparen. Alleinerziehende können bis zu 14 Monaten Elternzeit in Anspruch nehmen. Die zwei "Vätermonate" erhalten Alleinerziehenden unter folgenden Voraussetzungen: • Sie haben das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind (ist heute nicht die Regel). • Sie haben nach der Geburt weniger Einkommen als davor - das heißt, vor der Geburt gab es Einkünfte. • Der andere (leibliche) Elternteil wohnt nicht in der gleichen Wohnung (leben Alleinerziehende mit einem neuen Partner zusammen, werden 14 Monate anerkannt). Erwarten Sie also nicht zu viel! Sehr viele Alleinerziehende bekommen nur zwölf Monate lang Elterngeld, weil sie nicht alle drei Bedingungen erfüllen.

Verteilung der 14 Monate

Sie können zum Beispiel gleichzeitig Elterngeld beziehen, indem Sie beide in den ersten sieben Lebensmonaten Ihres Kindes zu Hause bleiben oder Teilzeit arbeiten. Sie können Ihr Elterngeld auch nacheinander beziehen und die Bezugsmonate nach Belieben aufteilen. Einzige Bedingung: Einer der Partner muss mindestens zwei Elterngeldmonate beantragen und zusammen dürfen Sie nicht über 14 kommen.

Zeitpunkt der Partnermonate

Die Partnermonate können unabhängig vom Zeitraum der Mutter genommen werden, z.B. gleichzeitig mit der Mutter oder im Wechsel. Entscheidend ist die Summe der Monate. Beispiel: Nimmt der Vater die ersten drei Lebensmonate des Kindes Elternzeit und Elterngeld in Anspruch (Mutter ist gleichzeitig in Elternzeit), endet die Anspruchsfrist mit dem elften Lebensmonat des Kindes, da die Eltern in der Summe dann 14 Monate Elterngeld bezogen haben.

ElterngeldPlus

Mütter und Väter, die früh nach der Geburt des Kindes wieder in Teilzeit arbeiten wollen, haben mit dem ElterngeldPlus die Möglichkeit, länger als bisher Leistungen in Anspruch zu nehmen. Wenn beide Elternteile sich entscheiden, jeweils 25 bis 30 Stunden in der Woche zu arbeiten, dann gibt es einen zusätzlichen Partnerschaftsbonus in Form von vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten.

Elterngeld bei Zwillingen Leider gibt es nicht nicht den doppelten Betrag. Zum normalen Elterngeld erhält man jedoch einen festen Zuschlag in Höhe von 300 Euro pro Mehrling (bei Drillingen also 600 Euro). Elterngeld, wenn ältere Geschwister da sind

Wer die Kinder kurz hintereinander bekommt, ist klar im Vorteil! Wenn das zweite Kind erwartet wird, erhält man einen Geschwisterbonus in Höhe von zehn Prozent, mindestens jedoch 75 Euro. Der Bonus wird aber nur bis zum dritten Geburtstag des älteren Kindes gezahlt. Sind zwei oder mehr ältere Geschwister da, erhält man den Bonus, bis der Älteste seinen sechsten Geburtstag feiert. Liegen die Geburten weiter auseinander, fällt der Geschwisterbonus weg. 6

Zweites Kind während der Elterngeldzahlung

Bonus für niedrige Einkommen

Im Normalfall wird für das zweite Kind Elterngeld in derselben Höhe wie für das erste Kind gezahlt - zuzüglich Geschwisterbonus. Denn die Monate, in denen Eltern- beziehungsweise Mutterschaftsgeld bezogen wurde, werden bei der erneuten Berechnung Ihres Durchschnittseinkommens nicht mitgerechnet. Das führt meist dazu, dass der Berechnungszeitraum fürs Durchschnittseinkommen beim zweiten Kind derselbe ist wie beim ersten. Paare, die ihre Kinder sehr kurz hintereinander bekommen, haben also Vorteile. Wartet man länger als zwei Jahre, bleibt in der Regel nur der Mindestsatz von 300 Euro. Wenn der Nettoverdienst vor der Geburt unter 1.000 Euro lag, steht Ihnen ein Bonus zu. Für jede 20 Euro, die Ihr Nettogehalt unter der 1.000-Euro-Grenze liegt, werden zusätzlich zu den 67 Prozent ein Prozent Elterngeld extra gezahlt. Beispiel: Der Nettolohn betrug vor der Geburt Ihres Kindes 800 Euro, damit 200 Euro (zehn mal 20 Euro) unter der 1.000-Euro-Grenze. Es werden also zehn Prozent mehr Elterngeld, das sind 77 Prozent beziehungsweise 616 Euro, bezahlt. Minijobber mit einem Einkommen von 400 Euro erhalten nach derselben Rechnung 97 Prozent Elterngeld (388 Euro), wenn sie nach der Geburt ihre Arbeit ruhen lassen. Wird der Minijob weitergeführt, bekommen Sie 300 Euro Elterngeld.

Kein Einkommen vor der Auch dann gibt es Elterngeld. Arbeitslose, Rentner, Studenten, Hausfrauen und -männer bekommen den Mindestsatz von 300 Euro. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld oder BAföG fließen nicht in die Berechnung des Durchschnittsnetto ein, da sie kein Geburt Erwerbseinkommen sind. Teilzeit- oder Minijob während der Elternzeit

Ein Mini-/Teilzeitjob darf angenommen werden, wenn nicht mehr als 30 Stunden / Woche gearbeitet wird. Das Elterngeld richtet sich dann nach dem Differenzbetrag zwischen dem Nettoeinkommen vor der Geburt und dem aktuellem Teilzeiteinkommen. Aber: Als Einkommen vor der Geburt werden maximal 2.700 Euro berücksichtigt. Beispiel: Sie hatte vor der Geburt des Kindes ein Nettoeinkommen von 3.000 Euro. Danach reduzieren Sie die Arbeitszeit und verdienen nun 2.000 Euro. Für das Elterngeld wird nur die Differenz zwischen der Bemessungsgrenze von 2700 Euro und dem derzeitigen Einkommen von 2.000 Euro betrachtet. Von den 700 Euro erhalten Sie 67 Prozent Elterngeld: 469 Euro.

30 Stunden vor und nach der Geburt Versteuerung von Elterngeld

Sie haben zwar kein wegfallendes Einkommen - weil Sie aber nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten, besteht trotzdem Anspruch auf Elterngeld. Sie bekommen den Mindestsatz von 300 Euro. Elterngeld muss nicht versteuert werden. Trotzdem führt das Elterngeld häufig zu höheren Steuerzahlungen, weil es Einfluss auf die Steuerprogression hat, also den Steuersatz des erwerbstätigen Partners erhöhen kann. Das Elterngeld beeinflusst die Steuerprogression. Beispiel: Auf ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro werden laut Splittingtabelle 6.014 Euro Steuern fällig. Der/die Partner/-in erhält nach der Geburt des gemeinsamen Kindes ein Jahr lang Elterngeld in Höhe von 500 Euro. Damit steigt rechnerisch das Familieneinkommen auf 45.000 Euro (das Mutterschaftsgeld der ersten zwei Monate ist steuerfrei). Die Folge: Die erwerbstätige Person muss zwar nach wie vor nur 40.000 Euro versteuern, jedoch mit dem Steuersatz, der für 45.000 gilt. Deshalb kommt es zu einer Nachzahlung von rund 650 Euro Tipp: Die Steuernachzahlung kann gedrückt werden, indem die Bezugsdauer des Elterngelds verdoppelt wird. Ansonsten hilft nur: Geld zurücklegen! Faustregel: Je höher das Einkommen des arbeitenden Partners und je höher das Elterngeld des nicht arbeitenden Partners, desto höher die Steuernachzahlung.

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Elterngeld und Steuerklasse

Krankenversicherung

Im Prinzip ist ein Wechsel der Steuerklasse möglich, denn durch den Wechsel beispielsweise von Klasse fünf in Klasse drei bekommt man bei gleichbleibendem Brutto ein höheres Nettogehalt, das sich wiederum positiv auf das spätere Elterngeld auswirkt. Aber Vorsicht: Das Amt erkennt den Wechsel nur an, wenn er unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten gewählt wurde (weil der Partner weniger verdient als die Mutter). Im Zweifelsfall muss nachgewiesen werden, dass nicht nur wegen des höheren Elterngeldes gewechselt wurde. Gelingt das nicht, wird das Netto nach der alten Steuerklasse berechnet. Wenn Sie die Steuerklasse wechseln wollen, sollten Sie das daher bereits vor der Geburt des Kindes tun - das hat das Sozialgericht Dortmund mit einem Urteil klar gestellt (AZ: DO E 940-950). Pflichtversicherte In der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Pflichtmitgliedschaft während der Elternzeit aufrecht erhalten, ohne dass aus dem Elterngeld Beiträge zu leisten sind. Als Pflichtversicherte beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter versichert sind: 1. Eltern in der Elternzeit bzw. 2. Bezieher von Elterngeld während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Elterngeld, also auch bei "Verdoppelung" des Auszahlungszeitraumes. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nicht auf weitere Einnahmen, aus denen z.B. bereits vor dem Elterngeldbezug Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten waren. Unberührt bleibt daher z.B. die Beitragspflicht aus dem Arbeitsentgelt aufgrund einer Teilzeitarbeit (über 400 Euro monatlich). Beitragsfrei für die Dauer der Elternzeit sind Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen haben. Freiwillig versicherte Mitglieder Diese müssen grundsätzlich Beiträge bezahlen, gegebenenfalls den Mindestbeitrag. War ein Ehepartner als Arbeitnehmer bisher freiwilliges Mitglied, befindet sich nun in Elternzeit und erfüllt die sonstigen Voraussetzungen, kann er u.U. in die Familienmitversicherung aufgenommen werden. Privat Versicherte Diese zahlen während der Elternzeit - sofern sie keine TZ-Tätigkeit aufnehmen - die gleichen Beträge wie davor. Bei einer TZ-Beschäftigung während der Elternzeit ist meist der Verbleib in der privaten Krankenversicherung nicht möglich, wenn das Gehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Beschäftigte können sich während dieser Zeit freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Beachten Sie jedoch die Konsequenzen für die Zeit nach der Elternzeit. Lassen Sie sich bereits im Vorfeld beraten!

Als Rentenerziehungszeiten werden maximal 3 Jahre angerechnet wenn das Kind nach dem 01.Januar 1992 geboren wurde. Für Kinder, Rentenerziehungszeiten die davor geboren wurden, werden max. 12 Monate angerechnet. In dieser Zeit gelten Beiträge als gezahlt. Sie können nur einem Versicherten zugesprochen werden, d.h. das Modell, beide Elternteile Elternzeit erhalten je hälftig die Erziehungszeiten, gibt es nicht. Die Aufteilung kann aber grundsätzlich geändert werden. D.h. die Ehepartner klären, wer wann welche Erziehungszeiten gegenüber der Dt. Rentenversicherung geltend macht. Lassen Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger beraten.

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Kontakt halten

Halten Sie während der Elternzeit Kontakt zu Ihren Kollegen/-innen bzw. zum Dienstgeber und nehmen Sie an Veranstaltungen teil, zu denen beurlaubte Mitarbeiter/-innen eingeladen sind. So erfahren Sie, wenn interessante Stellen angeboten werden und was sich in Ihrer Abteilung bzw. im Bischöflichen Ordinariat verändert. Empfehlenswert ist es auch, während der EZ Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen zu übernehmen. Suchen Sie sich vor der Elternzeit eine/-n Kollegen als "Paten" aus, mit dem/der Sie vereinbaren, in welchen Abständen Sie informiert werden wollen und worüber.

Wiedereinstieg Wiedereinstieg

Wenn Sie den Dienst wieder aufnehmen wollen - TZ oder in vollem Umfang - setzen Sie sich frühzeitig mit Ihrem Dienstvorgesetzten bzw. der Personalabteilung in Verbindung. Läuft Ihre Elternzeit aus, haben Sie Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Bei Wunsch nach einer TZ-Tätigkeit ist der Dienstgeber bemüht, Ihren Vorstelllungen zu entsprechen. Allerdings steht nicht jederzeit die geeignete Stelle dafür zur Verfügung. Wenn Sie selber klare Vorstellungen z.B. bzgl. Ihres Stundenkorridors oder der Art der Tätigkeit haben, können Sie diese im Gespräch mit Ihrer/-m Ansprechpartner/-in äußern. Zeigen Sie jedoch Kompromissbereitschaft, oftmals ist ein Wechsel möglich, wenn eine passende Stelle frei wird. Je früher Sie also mit dem Dienstgeber ins Gespräch kommen um so größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Wiedereinstieg bald möglich ist.

Einarbeitung

Vor Antritt Ihrer Tätigkeit sollten Sie sich genau informieren, was sich während Ihrer Elternzeit verändert hat. Prüfen Sie, ob Sie den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechen oder ob es einer Fortbildung in bestimmten Bereichen bedarf. Am besten fragen Sie nach einer Stellenbeschreibung, in der Ihre Aufgaben aufgelistet sind.

Zusammenarbeit

Im Normalfall wird auf Mitarbeiterinnen, die kleine Kinder betreuen, im Arbeitsalltag viel Rücksicht genommen (z.B. Arbeitsbeginn, Notfälle, Ferienzeiten). Denken Sie daran, dass die Zusammenarbeit mit Ihren Kollegen/-innen nur gut funktionieren kann, wenn es sich um ein Nehmen und Geben handelt und Sie dafür auch mal „einspringen“, wenn es nötig ist.

Kinderbetreuung



Informationen zu Kindertagesstätten und Kindergärten erhalten Sie bei Herrn Deckert, Caritas-Diözesanverband, sowie auf unserer Homepage www.berufundfamilie.bistum-wuerzburg.de. • Im Notfall können Sie Ihr Kind auch mal mit an den Arbeitsplatz bringen, wenn dies organisatorisch möglich ist. • Ferienbetreuungsangebote der kja und anderer Abteilungen der Diözese finden Sie in Auszügen ebenfalls dort, ansonsten bei den anbietenden Stellen.

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Arbeitszeitmodelle

Zur besseren Vereinbarung von Beruf und Familie gibt es eine Reihe von Arbeitszeitmodellen, wie z. B. • verschiedenste Formen der Teilzeitbeschäftigung (bereits mit wenigen Wochenstunden) • Arbeitsplatzteilung (Jobsharing) • gleitende Arbeitszeit Empfehlenswert ist es, frühzeitig mit dem/der Dienstvorgesetzten bzw. der zuständigen Person der Personalabteilung die Wünsche zu besprechen. Sie sollten dabei auch die Seite des Dienstgebers im Blick haben und zu Kompromissen bereit sein. Auch in einer familienbewussten Einrichtung steht der Arbeitsauftrag an erster Stelle! Außerdem sollten Sie sich in jedem Fall vorab bei Ihrem/Ihren Rentenversicherungsträger über die Folgen informieren.

Teilzeitbeschäftigung

Bei Teilzeit handelt es sich um die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Anzahl der Stunden und Verteilung werden mit dem Dienstgeber festgelegt. Auch eine geringfügige Beschäftigung zählt als Teilzeitarbeit. Nach dem Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) existiert ein Recht auf Teilzeitbeschäftigung, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder pflegebedürftige Angehörige betreut werden und dem Antrag keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie können sie aber verlängern, wenn Sie spätestens 6 Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung einen Antrag dazu stellen. Antrag auf Teilzeittätigkeit Den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit müssen Sie frühzeitig vor deren Beginn stellen. Dabei geben Sie auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit an.Ihr Dienstgeber wird mit Ihnen die gewünschte Verringerung sowie die Verteilung der Arbeitszeit besprechen, mit dem Ziel, zu einer für beide Seiten verträglichen Vereinbarung zu kommen. Die Zustimmung des Dienstgebers zur Teilzeitarbeit hat mindestens einen Monat vor Beginn der Teilzeitarbeit schriftlich zu erfolgen. Bei einer fehlenden Einigung muss die Ablehnung mindestens einen Monat vor Beginn schriftlich vorliegen; sonst gilt automatisch die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit, wie Sie es gewünscht haben. Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit können Sie frühestens 2 Jahre nach der erfolgten Zustimmung oder Ablehnung beantragen. Arbeitsplatzteilung Es kann ebenfalls vereinbart werden, dass sich mehrere Teilzeitbeschäftigte einen Arbeitsplatz teilen. Wenn ein/-e Arbeitnehmer/-in aus dem Modell ausscheidet, kann deswegen nicht auch den anderen Beteiligten gekündigt werden. Allerdings ist eine Änderung der festgelegten Verteilung der Arbeitszeit oder eine Änderungskündigung bzw. Kündigung aus anderen Gründen möglich!

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Familienfreundliche Arbeitszeiten

Gleitende Arbeitszeit Zur flexiblen Arbeitsgestaltung ist eine gleitende Arbeitszeit eingeführt. Die dazu erforderlichen Regelungen sind in einer Dienstvereinbarung festgelegt. Die Anwendung der Ordnung sollte je nach Anforderung an den Arbeitsplatz möglichst flexibel gestaltet werden. Flexibler Umgang mit Arbeitszeit In unerwarteten Notfällen können Sie nach Rücksprache mit Ihrem/-r Dienstvorgesetzten Ihren Arbeitsplatz kurzfristig verlassen oder auch später erscheinen. Gleiches gilt für wichtige Arzttermine, die nur während der Dienstzeit möglich sind. Die fehlende Zeit wird in beiden Fällen nachgearbeitet. Urlaub Durch den Mehr-/bzw. Minderstundenspielraum ist es möglich, „vor zu arbeiten“ und Stunden anzusammeln und auch Minderstunden zu verursachen um den Urlaub an die Ferienzeiten anzupassen. Besprechen Sie dieses Vorhaben auf jeden Fall rechtzeitig mit dem/-r Dienstvorgesetzen und den Kollegen/innen, damit alle Beteiligten zu ihrem Recht kommen.

Erkrankung des Kindes

Bei schwerer Erkrankung eines Kindes erhalten Sie nach Rücksprache mit der Personalabteilung alternativ zu anderen Anlässen einen Tag Arbeitsbefreiung (§ 29 ABD). Nach § 45 SGB V besteht für gesetzlich und in der Regel auch freiwillig krankenversicherte Beschäftigte, deren Kinder gesetzlich krankenversichert sind, ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Bezugsdauer für Krankengeld beträgt pro Kind im Kalenderjahr bis zu 10 Arbeitstage; insgesamt jedoch höchstens 25 Arbeitstage (bei Alleinerziehenden jeweils das Doppelte). Für den Bezug von Krankengeld legen Sie dem Dienstgeber einer Kopie der „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ vor. Diese Kopie benötigt die Personalabteilung des Bischöflichen Ordinariats, um die Arbeitsbefreiung bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen zu können. Die Originalbescheinigung des Arztes muss zur Beantragung des Krankengeldes ausgefüllt bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden.

Sonderurlaub

Beschäftigte können Antrag auf Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge stellen, wenn sie • mindestens ein Kind unter 14 Jahren oder • einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag ist frühzeitig vor Beginn des Sonderurlaubs zu stellen. Möchte die/der Beschäftigte beantragen, den Sonderurlaub zu verlängern, gilt dies ebenso. Der Sonderurlaub wird auf bis zu 5 Jahre zu befristet und kann maximal bis zu insgesamt 12 Jahren gewährt werden. Elternzeiten werden auf den Sonderurlaub nicht angerechnet. Sonderurlaub kann auch in zeitlichen Abständen genommen werden.

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Es handelt sich bei der Übersicht um eine unverbindliche Sammlung, aus der sich keine Rechte ableiten. Aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Änderungen können sich jederzeit Abweichungen ergeben.

Infos bekommen Sie auch hier : Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, www.bmfsfj.de, Fax: 030/18-5 55-44 00, Servicetelefon: 01 80-1 90 70 50 (Festnetz: 3,9 Cent/Minute). Für konkrete persönliche Anfragen sind die Elterngeldkassen der Länder da, Adressen übers Bundesministerium, siehe oben. www.vaeter.de www.elterngeld.com www.elterngeld.net

www.familien-wegweiser.de www.elterngeldrechner.de Quelle: www.eltern.de, www.focus.de, www.vaeter.de

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