*** ENTWURF EINER EMPFEHLUNG

Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres 2016/0103(NLE) 28.9.2016 *** ENTWURF EINER EMPFEHLUNG zu ...
Author: Kirsten Fischer
3 downloads 0 Views 363KB Size
Europäisches Parlament 2014-2019

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

2016/0103(NLE) 28.9.2016

*** ENTWURF EINER EMPFEHLUNG zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Marshallinseln über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (09775/2016 – C8-0252/2016 – 2016/0103(NLE)) Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres Berichterstatterin: Mariya Gabriel

PR\1095944DE.docx

DE

PE583.930v01-00 In Vielfalt geeint

DE

PR_NLE-AP_Agreement

Erklärung der benutzten Zeichen * *** ***I ***II ***III

Anhörungsverfahren Zustimmungsverfahren Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Rahmen des Entwurfs eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

PE583.930v01-00

DE

2/8

PR\1095944DE.docx

INHALT Seite ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ......................................................................................................................... 5 KURZE BEGRÜNDUNG.......................................................................................................... 6

PR\1095944DE.docx

3/8

PE583.930v01-00

DE

PE583.930v01-00

DE

4/8

PR\1095944DE.docx

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Marshallinseln über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (09775/2016 – C8-0252/2016 – 2016/0103(NLE)) (Zustimmung) Das Europäische Parlament, –

unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (09775/2016),



unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Marshallinseln über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (09774/2016),



unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0252/2016),



gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,



unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0000/2016),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Marshallinseln zu übermitteln.

PR\1095944DE.docx

5/8

PE583.930v01-00

DE

KURZE BEGRÜNDUNG Kontext der Beziehungen und allgemeine Bestimmungen des Abkommens Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Marshallinseln sind durch das als „Cotonou-Abkommen“ bezeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits geregelt. Im Rahmen der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 durch die Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Republik Marshallinseln in den Anhang II übernommen, der die Liste der Drittländer enthält, deren Staatsangehörige von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind. Die geänderte Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gilt in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Irlands und des Vereinigten Königreichs. Nach Annahme besagter Verordnung am 20. Mai 2014 hat der Rat am 9. Oktober 2014 einen Beschluss erlassen, mit dem er die Kommission ermächtigte, Verhandlungen über den Abschluss des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Marshallinseln in die Wege zu leiten. Die Verhandlungen wurden am 17. Dezember 2014 aufgenommen, und das endgültige Abkommen wurde am 11. Dezember 2015 (Marshallinseln) bzw. am 13. Januar 2016 (Union) im Wege eines Briefwechsels zwischen den Chefunterhändlern paraphiert. Die Unterzeichnung des Abkommens fand am 27. Juni 2016 in Genf statt. Seit diesem Zeitpunkt wird das Abkommen – bis zur Zustimmung des Europäischen Parlaments – vorläufig angewendet. Der Rat beschloss am 24. Juni, das Parlament um Zustimmung zu ersuchen. Das Abkommen sieht für die Bürger der Europäischen Union und die Bürger der Marshallinseln die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie in einem Zeitraum von 180 Tagen für höchstens 90 Tage in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen. Die Visumfreiheit gilt für alle Personengruppen (Inhaber eines normalen Passes oder eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses) und für alle Reisezwecke außer für Aufenthalte zu Erwerbszwecken. ** Begründung der Berichterstatterin Dieses Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ist ein greifbares Ergebnis der Vertiefung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Marshallinseln – was im Rahmen des Cotonou-Abkommens politisch sehr bedeutsam ist – sowie ein zusätzliches Instrument zur Stärkung der wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen und zur Intensivierung des politischen Dialogs über verschiedene Fragen, einschließlich der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Die Berichterstatterin stellt fest, dass sich das Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht als nutzbringend erweisen kann, da es Geschäftsleuten das Reisen erleichtert, Investitionen begünstigt und den Tourismus fördert. Die Wirtschaft der Republik Marshallinseln stützt sich in erster Linie auf die Dienstleistungsbranche und – in gewissem PE583.930v01-00

DE

6/8

PR\1095944DE.docx

Maße – auf Fischerei und Landwirtschaft. Die Republik Marshallinseln verfügt kaum über natürliche Ressourcen und das Einfuhrvolumen übersteigt das Ausfuhrvolumen beträchtlich. Im Rahmen des Zusammenschlusses „Compact of Free Association“ leisten die USA mit Abstand den größten Beitrag zum nationalen Haushalt des Landes. Bislang bestehen kaum Handelsbeziehungen zwischen der EU und der Republik Marshallinseln, es besteht also durchaus Entwicklungspotenzial. Die EU führt derzeit Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit 14 Ländern im Pazifischen Ozean, darunter auch mit der Republik Marshallinseln. Die Berichterstatterin stellt fest, dass das Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht das Engagement der Union für eine Stärkung der Partnerschaft mit dem Land bekräftigt. Zur politischen Lage ist zu sagen, dass die Republik Marshallinseln eine gefestigte und mit den USA verbundene Präsidialdemokratie ist. Die Berichterstatterin begrüßt, dass das Parlament der Republik Marshallinseln im Januar 2016 die erste Präsidentin des Landes und generell eines der unabhängigen Inselstaaten im Pazifischen Ozean gewählt hat. Der politische Dialog der Europäischen Union mit den Marshallinseln zielt in erster Linie auf den Schutz der gefährdeten Umwelt des Landes – insbesondere mit Blick auf den Klimawandel – und auf den Schutz der Menschenrechte sowie auf geschlechtsspezifische Themen ab. In diesem Sinne stellt dieses Abkommen einen wichtigen Durchbruch für das Zustandekommen eines verstärkten und regelmäßigeren politischen Dialogs dar. Mit Blick auf die Mobilität geht aus den verfügbaren Daten hervor, dass das Vertrauen in die Antragsteller für ein Visum groß ist, da nur selten ein Antrag abgelehnt wird. 2014 und 2015 wurde kein Staatsangehöriger der Republik Marshallinseln aufgrund des illegalen Aufenthalts in der EU festgenommen, an den Außengrenzen der EU an der Einreise gehindert oder einer Rückkehrentscheidung unterworfen. Außerdem gingen keine Asylanträge von Staatsangehörigen der Marshallinseln ein. In diesem Sinne stellt das Land weder in Bezug auf irreguläre Migration noch in den Bereichen Sicherheit oder öffentliche Ordnung eine Bedrohung dar. Abschließend unterstreicht die Berichterstatterin die keinesfalls zu vernachlässigende Bedeutung, die der Befreiung von der Visumpflicht für die Annäherung der Völker in Europa und im Pazifischen Ozean zukommt. Mit dem Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht können die Bürger nicht nur umfassenden Nutzen aus der Partnerschaft AKPEU ziehen, sondern auch im Rahmen von günstigeren und mit weniger Aufwand zu organisierenden Reisen daran teilhaben. Die Berichterstatterin begrüßt in diesem Zusammenhang die Rolle der Mitglieder der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, die in hohem Maße zum Abschluss dieses Abkommens beigetragen haben, das im Übrigen ihre Teilnahme an den Sitzungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU erleichtern wird. ** Durchführung und Begleitung des Abkommens Hinsichtlich der Durchführung und Begleitung des Abkommens legt die Berichterstatterin der Kommission nahe, die etwaigen Entwicklungen bei den Kriterien zu beobachten, die ursprünglich zu der Übertragung von Anhang I in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 geführt haben. Zu diesen Kriterien gehören nicht nur die irreguläre PR\1095944DE.docx

7/8

PE583.930v01-00

DE

Einwanderung, die öffentliche Ordnung und die Sicherheit, sondern auch die Außenbeziehungen der Union mit dem betreffenden Drittland und hier insbesondere die Erwägungen im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten. Außerdem legt die Berichterstatterin der Kommission und den Behörden der Marshallinseln nahe, auf die uneingeschränkte Gegenseitigkeit der Befreiung von der Visumpflicht zu achten, was dazu führen muss, dass alle Bürger – insbesondere alle Bürger der Union – gleichbehandelt werden. Die Berichterstatterin weist auf die Tatsache hin, dass die Europäische Union im gemischten Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens (Artikel 6) lediglich durch die Kommission vertreten wird. Als direkt von den europäischen Bürgern gewähltes Organ und Verteidiger der Demokratie, der Menschenrechte und der Grundsätze der Europäischen Union sollte das Europäische Parlament in die Arbeit des gemischten Ausschusses eingebunden werden. Die Berichterstatterin des Europäischen Parlaments empfiehlt der Kommission erneut, bei künftigen Abkommen die Zusammensetzung der gemischten Ausschüsse für die Verwaltung zu überprüfen. Bedenklich ist ferner auch die Praxis, dass Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht noch vor der Zustimmung des Parlaments unterzeichnet und vorläufig angewendet werden. Durch diese Praxis dürfte der Handlungsspielraum des Europäischen Parlaments eingeschränkt werden, was umso problematischer ist, als das Parlament über den Verlauf der bilateralen Verhandlungen nicht unterrichtet wird. ** Sonderbestimmungen Auf die Sonderstellung des Vereinigten Königreichs und Irlands wird in der Präambel des Abkommens eingegangen. Das Vereinigte Königreich und Irland sind also nicht Vertragspartner dieses Abkommens und seine Bestimmungen gelten in diesen Ländern nicht. Auf die enge Assoziierung Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins bei der Umsetzung, Anwendung und Erweiterung des Schengen-Besitzstands wird ebenfalls in einer gemeinsamen Erklärung zum Abkommen verwiesen. In dieser Erklärung wird den Behörden dieser Länder nahegelegt, möglichst bald bilaterale Abkommen mit der Republik Marshallinseln über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte abzuschließen und dabei die in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen aufzugreifen. Das Abkommen enthält Bestimmungen zu seinem räumlichen Geltungsbereich: Im Falle Frankreichs und der Niederlande gelten die Bestimmungen des Abkommens nur für die europäischen Gebiete dieser beiden Mitgliedstaaten. ** Abschließend empfiehlt die Berichterstatterin den Mitgliedern des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, diesen Bericht zu unterstützen, und dem Europäischen Parlament, seine Zustimmung zu erteilen.

PE583.930v01-00

DE

8/8

PR\1095944DE.docx